Band 
Siebenter Theil.
Seite
313
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Turnier. ziz

ner mehr, -er vier Ahnen habe, wenn nicht seineVorfahren schon turniert hatten, auf dem Turniererscheinen, welches Gesetz vielleicht mit eine Veran-lassung wurde, daß sich die Turniere ihrem Endenaheten ää). Vor ,48' sollen auch zu Würzburgund Maynz Turnier - Ordnungen gemacht wordenseyn. Auch >484 wurde auf dein Rittertage zuHeilbronn eine Turnier-Ordnung gemacht. In ei-ner Turnier-Ordnung der Ritterschaft der Vier-Lande vom Jahr 148 L wurde noch der Beweis derTurnierfähigkeit durch vier Ahnen gefordert es).Nur der Brief - Adel und der außer der Ehe erzeug-ten adelichen Kinder waren vom Turnier ausge-schlossen, aber der freye Adel, wie auch der Mim-steradel und Dienstadel, ja sogar alle Patricierge-schlechtcr waren Lurnicrfähig.

In der Folge wurde auch dem neuen Adel dieErlaubniß ertheilt, aus den Turnieren zu erscheinen,Helm und Schild zu tragen, und diese Erlaubnißwurde gewöhnlich gleich in dem Adelbriefe ertheilt.Uibrigens wurde auch in den Turniergcsctzen nochdie persönlichen Eigenschaften derer bestimmt, dieLurnierfahig seyn sollten. Wer nahiylich turniercnwollte, durfte kein Ketzer und Gotteslästerer, keinMajestatsverbrechcr, kein Verrather seines Herren,auch nicht in der Schlacht flüchtig geworden seyn;er durste kein vorsätzlicher Mörder, kein Straßen-räuber, kein Kirchenräuber, kein Wucherer ode?Urheber neuer Zölle und öffentlicher Beschwerdenseyn; er durfte Witwen und Waisen nicht beraubt,oder unterdrückt, nicht treulos wider Eid, Hand-