Band 
Zwölfter Theil, von Fa bis Fet.
Seite
419
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Feder-Zahnstocher. Fege-Rölle. 419

wollene Zeuge unb Tücher.so zu durchnagen, alSwentzsie mit Schrote durchschossen wären. Sie verzehrenauch wohl'einander selbst, wenn rinter ihnen einer ist,den di^Krüfte ve-laßen, sich den Anfällen anderer zl»widersetzen, Eine Beschreibung davon, nebst Abbil»düngen, ist im Neuesten aus dem Reiche der pflan-zen- Anb.- S. 21, Tal) 9. und im 3 Jahrgange derNeuen Mannigfaltigkeiten, Berl. 1776, gr. 8. S.627 ~ 630, anzutreffen.

Feder-Zahnstocher, siehe Zahnstocher.

Fider-Zange, Fr. Lrucelles; siehe unter Zange.

Feder-Zeichnung, siehe Zeichnung.

Frder-Zeug, siehe Feder-Büchse.

Feder-Zirkel, siehe unter Zirkel.

Federn, i. Die Federn fahren laßen. Die Betten fe-dern allzu sehr. 2. Sich federn,, neue Federn an-statt der alten bekommen, wofür doch mausen übli-cher ist.

Fege, ein Werkzeug zum fegtn, d. i. Reinigen. Sowird in der Landwirthschaft das stehende Sieb vonDraht zur Reinigung des Getreides, die Kornrolle, dasAehrensieb, auch die Kornfege, imglsichen nur schlecht-hin die Fege genannt. Siehe Rornfege.

Fege- Hammer, in den Salzwerken, ein Hammer, wo-mit die Pfannen gefegek, b. i. der Salzstein oder Schöppabgeschlagen wird.

Fegc-Rraur, siehe Rannen -Rraut.

Fege-Maschine zu reißenden Flüssen und Sandbän-ken f siehe unter Fluß.

—- — — des Getreides, siehe Rorn-Fege.

Fege-Müble, siehe eben daselbst.

Fcge-Rechr, das Recht zu fegen , d. i. zu reinigen; be-sonders das Recht, einen Graben zu fegen, der Gchau-felfchlag, das Rüumungsrechc.

Fege-RoUe, siehe Rorn-Fege.

Zege-

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