Feld-Gericht. 517
seyn mußte. Hierauf ward der Oberrichter'von dem Frohnerersucht und gebeten, das Gericht zu wetten oder zu dingen;welche« auch von dem Oberrichter oder Grefen also geschahe,baß er Recht erlaubte, und Unrecht verboth, bey Pöa der al-ten erkannten Rechte. Nach diesem warb der KönigSstuhl indie Lange und Quere in Aller Gegenwart gemessen; also, daßer allenthalben r6 Schuh lang und breit seyn mußte. Wtn»aber etwas daran mangelte, mußte man dasselbe in den zu-nächst daran liegenden Acckern suchen. In welchem Ackeralsdenn die Uebermaße befunden worden, desselben AckertHerr mußte die Buße und Strafe sofort in den Königsstuhl er-legen und bezahlen. Traf es aber einen von den Frcyrichttrn,so mußte derselbe zweysache Buße erlegen. Darum hat auchein Jeder mit Fleiß darauf sehen müßen, daß er seinem Nach»bar mit dem Pfluge nicht zu nahe greisen möchte. Wenn sichdenn der Oberrichter in den Köniqsstuhk gesetzt, und durch denJüngsten bey dem Frohner Klage und Antwort vorgebrachtworden war, so vermahnee derOberrichtcr oder Grefe die Frey-Richter, in Gegenwart aller Freyen, Recht und Urtheil zusprechen. Darauf mußte ein jeder Frcyrichtrr oder Schöppeseine Meinung sagen; alsdenn gab man den meisten Stimme»Beyfall, und beschloß darauf emträchtiglich, ein Unheil zitsprechen, an welchem sich beyde Theile ohne alle Ein, und Wi-derrede genügen laßen mußten, auch davon nicht avpellkreadurfte«. Wenn auf solchen Fluren, Feldern und Aeckern, indas Corveyische freye Feldgerichtsrecht gehörend, ein Mord ei-nes Menschen oder Viehes, oder ein Diebstahl an Pflügen,Egen, Wagen oder Vieh, geschehen war, so mußten die Frey-Richter, nach obbemeidetcr Form, darum richten und,sprechen,bis an das Blut, und alsdenn den Uebertictbr der ordentliche«hohen landcssnrstlichen Obrigkeit zum 'Äfltntthril und znr pein-lichen Exccntion überantworten. Wer auch vor diesem Ge-richre eme Klage vorbringen wollte, und dieselbe mit klarest»Gewissen und genügsamen Gründen nicht beweisen konnte, demward zweysache Buße und Strafe zuerkannt und auferleget. JaCriminalsachen, war diese Strafe, nach Gelegenheit, peinlich.Es durfte auch kein Freyer einem Uyfreyen, sondern einemFreyen,- sein Gut verkaufen und auskragen; und wenn diesesgeschehen war, so mußte der Verkäufer dennKänfer das Gntvor dcm Freyenqerichte auftragen. Und hiermit ward der Auf.träger seiner Freyhcitsgerechtigkcit beraubet, und dienstbar.Es durste auch kein Freyer flch mit einer Unfreyen verhrurathea.
K k z War