Glscke.
144
Contract, daß er für die Tüchtigkeit der Glocke siehe«inuß, bis sie aufdem Thurme hangt, und probiert ist:so muß er auch allen Schaden, weicher bey dem Ein»binden, auch wohl bey dem Aufziehen der Glocken ge-schehen kann, allein tragen; insgemein verspricht erauch die Seile zum Aufziehen zu liefern, und es ist ihmauch hierbey die Veranstaltung gar gern allein zu über-lassen.
Ist eine Glocke tüchtig gegossen und gut gehängt,fo hat man in Ansehung ihrer Dauer eben nichts ZUbefürchten. Eö ist aber gut, daß man sich den Mei-ster auf 2 bis z Jahre die Gewähr leisten lasse. Hatsie diese Zeit ausgehalten, so ist ferner nicht viel zu be-sorgen ; doch muß man, wie weiter unten zeigen wer-de, die nöthige Vorsicht zu ihrer Erhaltung beob-achten.
Es ist eine nöthige Vorsorge der polizey, daßGlockengießer im Lande vorhanden seyn, die mir we-sentlicher Wohnung an das Land verbunden sind, sowohl, damit sie ihren Verdienst nistet außerhalb Lan-des verzehren, als auch, daß man von ihrer Geschick-lichkeit versichert sey, und die Unterthanen nicht durchFremde in Schaden gesetzt werden. Daher sollten esauch billig angesessene Leute seyn, welche bey Umgießender Glocken, wegen des dazu erhaltelren Metalles, Si-cherheit stellen können. Da nun dieses überhaupt ei-ne Profession ist, davon sich in einer ganzen Provinzkaum Einer ernähren kann: so ist eö nicht zu mißbil-ligen, (so wenig auch sonst von Monvpolien zu halte«ist,) daß einem- einzigen alle Arbeit in einem Landeoder einer ganzen Provinz überlassen wird, wie solchesin Sachse« und andern Landen statt findet.
Die Glocken können auch als ein Gegenstanddes. ^amemtwesens betrachtet werden. Wo ein-mahl eine eigene Scückgießerey ist, da versteht sichs,
4 daß
I