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die Kirchengüter zu rechnen seyn. Sollte auchhierbey ein Bedenken eintreten, so ist doch gewiß, daßsie niemahls einem Gutsbesitzer eigenthümlich zugeht'ren, sondern daß das Eigenthum davon der ganzen Ge-meine des Dorfes zuständig ist. Nach den Begriffe»,welche man sich in der protestantischen Religion hier-von zu machen hat, sind die Kirchenglocken ein Eige»'thum der ganzen Gemeine, und zum Gebrauch derKirche bestimmt; und eS steht dem Gutsbesitzer, alsKirchenpatron, bloß die Aufsicht und Direktion darü-ber zu. Wie nun solchergestalt weder dem Lehensfol-ger, noch den Allodialerben, ein Eigenthum davon zu-gestanden werden kann: so ist doch gewiß, daß dieseGlocfen eben so, wie die Kirchen selbst, bey dem Gutebleiben müssen, der Lehensfolger auch, wegen des ausihn devolvirten Patronatrechtes, die Direction darü-ber bekomint.
Die Hausglocken, worunter diejenigen Glocke»zu verstehen sind, welche an dem herrschaftliche»Wohn- oder Wirthschaftshause befestigt zu seyn pßr-gen, um damit des Mittages und Abends dem a»idem Hofe befindlichen Gesinde ein Zeichen, daß sie i»*Mahlzeit kommen sollen, zu geben, sind, wie auö die-sem ihrem Gebrauche erhellet, ein zu Erhaltung gv/rsOrdnung nicht allein sehr nützliches, sondern auch fußnothwendiges Wirthschaftsstück. Da dieselben über-dies wirklich an dem Hause, und zwar mit Schnriedt-Prbeit (worauf sonst die Rechtslehrer in andern Fälle»so sehr dringen,) befestigt sind: so findet wohl kei»Grund statt, warum man dieses nützliche und noth'wendige Stück dem Lehensfolger entziehen, und de»Allodialerben zuerkennen wollte.
Die Uhreuglscken sind wohl ohne Bedenken,ein Theil der Uhr selbst anzusehen, und daher auchdemjenigen, der die Uhr bekomurt, zuständig.den Stubenuhren fallen sie solchemnach den Allodia>-
Erbe»,