Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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Glücks-Bude. 2iz

üuf es dabey ankomme. Wie nun in allen Vertragenund Contracten die Aufrichtigkeit, Treue und Billig-keit, solchergestalt aber unter den Theilen eine Sicher-heit erfordert wird, daß keiner den andern bevorcheileund betriege; hier aber von Seiten des Unternehmerseiner solchen Lotterie leicht eine Bevortheilung sämmt-licher Einleger dadurch vorgehen kann, wenn er mehrkieken anbringt, als erfordert wird, die gewinnendenkost oder Treffer zu übertragen, und seine Waare bil-lig ju bezahlen: so erhellet daraus, daß solche Glücks-Häfen gar leicht mit vielem Betrug verknüpfet werdenkönnen, und warum man von Seiten der Polizey al-lerhand Anstalten machet, daß der Glückstöpfer nichtuur im Beyseyn einer MagistratSperson die Proporti-on seiner eingeworfenen Nieten und Trefflose angebenund einrichten, sondern auch so viel, und nicht mehr«uf einmahl ausspielen, ja sich sonst an Gesetze undOrdnung, um den Verdacht deö Betruges zu ver-meiden, binden müsse, worein mich hier nicht weit-läuftiger einlassen mag. Ueberhaupt aber müssen der-gleichen Glücksbüdner mit einem Privilegium verse-hen seyn.

Circularc an sämmtl. Rriegee - und Domainen-jam-mern, daß die privilegirten Schau - Runst * undSchatten - Spieler, auch Glückebüdner und Seil-Tänzer, nicht mehr auf die vidimirttn Abschriftenihrer Privilegien, an verschiedenen Orten unddurch Andere spielen lassen sollen, sondern ein jeg-licher verbunden, an dem Orte, wo er spielet,selbst gegenwärtig zu seyn, d. d. Berl. d. iz Sept.1771 , ss im Nachtrag der Verordn, zum Jahrg. d«1775/ No. 2.

Die Schädlichkeit der Glückshäfen, wirdoer Gegenstand meiner folgenden Betrachtungen seyn;"ud indem ich dieses darzulegen auf mich nehme, bingewiß, daß eine große Menge Personen von aller-0 3 lry