Gnaden-Güter. Gnaden -Jahr. 241
3 echen gegeben wird, und von der Mark H Thlr. bisi Thlr. beträgt. Siehe auch Gnaden - Greüer.
Gnaden-Gürev, und Gnaden-pfamrwerke, wer«den in dem Salzwerke zu Halle diejenigen Thalgütergenennet, welche ehemahls nur fürstlichen Dienern,die aber doch angesessene Bürger in Halle seyn muß-ten, aus Gnaden auf 10 bis 20, höchstens 30, Jahreverschrieben wurden, wovon sie die Ausläufte zurfürstlichen Kammer zu entrichten schuldig waren.
Gnaden-Jagd, das Gnadenjagen, die Jagd, wcl«che einem Geringern von dem Forstherren ohne Erik«Zrld auf gewisse Zeit verstattet wird; siehe unter^Jagd-Regal.
binden-Jahr, L. -^nnus gratis, ein Jahr, in wel-chem ein Geringerer eine gewisse unverdiente Gnadevon einem Hähern zu genießen hat. Ein solchesGuadeirjahr ist, wenn nach eines Mannes Tode,"essen Wittwe und Kinder seine, wegen dessen im Le-ven verwalteten Bedienung genossene Besoldung, oderOrdere deshalb angewiesene Einkünfte, noch ein ganzesJahr genießen dürfen; ein halbes Gnadenjahr,v>enn sie solche nur ein halbes Jahr genießen; an eini-gen Orten ein Nachjahr, Niederf. Najaar. In ei-vigen Domstiftern, z. B. zu Trier und Cöln, ist es"as Jahr nach dem Absterben eines Doinherren, inWelchem dessen Einkünfte entweder unter die übrigenDomherren vertheilet, oder zum gemeinschaftlichen'^uhen angewendet werden. Auch pflegt man den Un-terthanen wegen erlittener Landplagen, imgleichen neu-k« Andauern gewisse Frey - oder Gnadenjahre znverstatten, worin sie von allen oder doch gewissen Ab«gaben frey sind; siehe Th. XV. S. 59-
In einigen Landern haben der Priester witt-7*^17 und Rinder die Gnade, noch ein ganzes, oderhalbes, Jahr in der Pfarrwohnung zu bleiben, und0fn ganzen oder halben Theil der Jahreöbesoldung zuE»ec Enc.XIX LH. & ge