242 Gnaden- Jahr.
genießen; welches GnadenjahreS aber sich weder ity*andere Erben, noch der Schulmeister oder KüsterWittwen und Erben anzumaßen haben. Wie nun dieKinder hierin gleiches Recht mit einander haben, ohneUnterschied ihres Standes ,and Alters, ob sie erster oderanderer Ehe, ausgestattet oder nicht, sind: also dü^fen sie auch der Wittwe keinen Vorzug noch Vortheilgönnen, sondern sie theilen mit derselben nach der An»zahl der Häupter (secunäum capita). Ob sich abergleich das Gnadenjahr ordentlich auf alles Einkommen,wie es der verstorbene Ehenrann oder Vater zu genie-ßen gehabt hak, erstrecket: so müssen doch in drmie, wenn er einen Adjunctus oder Substituten gehab'hat, die Wittwe und Kinder an des verstorbenen b'mors Provision, so viel dieselbe zum ganzen oder habben Gnadenjahre beträgt, sich begnügen lassen, auchsonst die Gebäude und Güter in den Würden erhalten,wie ihr verstorbener Mann und Vater zu thun sch"bLig gewesen; der Predigerdienst aber wird unterdess^Lurch die benachbarten Prediger versehen. Stirbt e'NPfarrer ohne Wittwe und Leibeserben, so wirdHälfte der Einkünfte zum Capital geschlagen, und denNachfolgern der Zins davon entrichtet.
Nach den pommerischen Rechten und Privilegienist auch den adeligen Wittwen und Töchternden pommerlschcn üefytn ein Gnadenjahr zustän-dig. Es wird deshalb in der pommerischen LehensConstitlikion nicht allein der Fall, in welchem ein fjches Gnadenjahr statt findet, bestimmet, sondern auHder Personen, denen solches zu gute kommt, gedachtiingleichen dasjenige, was von den Genießern des 0n sl£denjahreö zu prastiren ist, festgesetzt.
Waö den eigentlichen Fall betrifft, in welchem dwWittwe rrnd Töchter das in Pommern gewöhnlich^Gnadenjahr zu fordern berechtigt sind: so heißt ee^