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gebreitet ist, in dessen Haaren die GoldkörnchW, mit seinemSchlich vermischt, hängen bleiben. .
Hr» v. Lot;»«» Beobachtungen über die Gvldwaschereyen >nrBanal, st. j„ Hr». v. Dorn Driefen rc. Frf- und L. i774, *’S- 77, fgg- ,
Die Goldwäsche gehört unrer die Wasser;-A c 'galten. Gleichwie die Erze und Metalle, vermögedes Bergwerksregales, ohnedies dem Regenten zuge*hören, und die Flüsse, in welche dergleichen Gold zmfälliger Weife gerathen ist, gleichfalls dem Regentenvorbehalten sind: so kann sich dergleichen Gold frch^lich niemand, als der Landesherr, anmaßen. Weiles sich aber selten der Mühe lohnet, auf solche Goldwä«schen eigene Bediente und Arbeiter zu unterhalten, undes wider gute Cameralgrundfatze laufen würde, wennein Landesherr ein solches ungewisses und mißlichesWafchwerk auf feine eigene Kosten treiben wollte:pfleget man dergleichen Goldwäschen entweder nachBergrechte gegen den Zehend, den Vorkaufnach einembestimmten Preise und andere Nutzungen, an Privat«Personen, auch ganze Gewerkschaften, zu verleihen;oder man erlaubet solche Goldwäsche armen Leute«,die ihren Unterhalt auf diese Art suchen, und bezahltihnen für das Loth Gold einen gewissen gesetzten Preis,nach der Maße, wie viel ein Mensch etwann in einemTage waschen kann (*). Oder der Landesherr schließtmit einigen Leuten einen besondern Contract, welcheraber doch gemeiniglich so eingerichtet wird, daß er undseine Kammer dabey nichts rifquiret, noch einige Aus«gaben zu bestreiken hat.
In letzterm Falle pflegt der Contract auf folgendePuncte und Bedingungen eingerichtet zu werden:
i. Wird
(*) In der Schweitz um Aarwangen und Baaden ist den dort W‘um wohnenden Leuten die Freyheit, Gold ,u waschen, 8°-mei», und sie können es auch, an welchem Orte es ihnen ve>liebt, im ganzen Distrikt, so weit der Fluß geht, bewerkneiu-gen- Die Ausbeute aber ist nicht höher, als in einem Jahre6 bis s Loth.