Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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Gold.

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1. Wird der Distrikt bestimmet, in welchem derGoldwäscher die Freyheit haben soll, die indem Flusse befindliche» Goldgründe zu besu-chen, und Gold zu waschen ; dagegen er sichaußer solchem Bezirke aller andern Goldgrün-de enthalten muß.

2. Wird dieser Lontracc nicht auf beständig ge-schlossen, sondern die verstattete Goldwäschebis auf widerrufen verliehen.

Z. Wird dem Goldwäscher aufgelegt, daß erdenihm eingegebenen Bezirk mit allem möglichenFleiß, und ohne verlier»,rg einiger Zeit, be-suchen und die Arbeit treiben soll (*).

4. wird demselben bey schwerer/ ja, dem Be-finden nach, bey Leibesstrafe (**), anbefoh-len , alles Gold, welches er waschen und er-langen wird, nachdem er es auf seine Rostenund in dem Lande (***) geschmolzen uNd aufdie Probe geläutert, an niemand anders, alsdem Landesherr,,, zu seiner Rammer^u lie-fern, und nicht das geringste davon zu veräu-ßern. Wobey ihnen vorgeschrieben wird,wie viel die Rrone Gold in Feinem halten soll,z. E. wenigstens 22 Rarar und 4 Gran.

5. Wird festgesetzt, wie viel für jede Rrone be-zahlet werden soll.

6. Be-

(’) Nach der könial. böhmischen Zinnbergwerksordnung, An. ;i,fallen alle diejenigen, welche in Seifen arbeite», des Mon»,tflfi» früh, desgleichen alle Lage der Woche über, an ihre Ar»bett gehen, früh wenn die Sonne aufgeht, den ganzen Tagbis z„m Niedergang der Sonne daran beharren, und allererst, am Sonnabend »m 10 Uhr von der Seiftnarbeit abgehe».

) S Bergordnung in niederöstreichischc» Landen, An. 177.

' *) Dicser'Piinct ist insonderheit auch alsdenn nöthig, wen» ei»Ne Goldwäsche nach Bergrechten einer Gewerkschaft verliebenwird, damit der Landesherr nicht um seinen Zehcnd gebrachtwerde, welches leicht geschehen könnte, wenn das Schnulzenaußerhalb Landes geschieht.