334
Gold.
6 . Behält sich der Landesherr vor, neben deinGoldwäscher, besonders wenn er sich im Gold-Waschen liederlich r-:nd saumselig bezeigen,oder sonst dem Werke nicht genugsam gewachtsen seyn sollte, mehr andere Goldwäscher zubestellen.
7 * Soll der Goldwäscher keiner andern Herr-schaft, wer die auch sey, einiges Gold waschennoch liefern, oder deshalb sich in Bestallungeinlassen, oder widrigenfalls den Verlust derihm ertheilten Concession zu gewarcen haben»
8 . Psteget man den Goldwäscher dahin zu ver-binden, daß er jährlich, zum Besten der lau«desherrlichen Collcgiorum, eine gewisse 2t>«-zahl Scheffel gurrn wohlgewafchenen Gold-Sand zum Streuen liefern soll (*).
9 . Muß sich der Goldwäscher durch einen leibli-chen Eid, und mittelst ausgestellten Reverses,verbindlich machen, den: Landesherr«; getreuund hold zu seyn, allem demjenigen, was i"der Concession enthalten, bey Verpfändungseines Vermögens, getreulich nachzukommen,des Landesherr«; Schaden nach aller Möglich-keit abzuwenden, hingegen allen Nutze«;, soviel an ihm ist, zu befördern, und alles daszu thun, was einem redlichen rmd getreuenGoldwäscher eigner und gebühret.
Einen Concefsions- oder Brstandbrirf, der nach tiefen Pri»-cipiU abgefaßt, und im I. 1687 von Churpfast über die Gold»Wäsche voa Manhcim an, den Rhein hinab bis nach Oppe»'heim, ertheilt worden, findet man in Bure. Gottb. Stndiss. de auro fluviatili, vom Waschgold, §. 12.
Hrn. H- K- R. Bergiu» Police? > und Lam. Mag«;- 4 £&•
©. 148, fflfl.
f) Don diesem Streusande, s. oben, S- 318,