Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
Seite
397
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G»ld.

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Sollte daher nicht eine Vetfüguug nöthig seyn,die wenigstens allen handelnden Einwohnern bey nahm-hafter Strafe auflegte, daß sie keine andere Goldwa-8en führen dürften, als welche von einem dazu verord-neten Werkverständigen richtig abgezogen, mit feftge^fehlen Zeichen bemerkt worden, und bey jeder von derObrigkeit jährlich anzustellenden Untersuchung vorge-zeiget werden müßten? Ein Jeder könnte sich sodenndey den Zahlungen von der Wichtigkeit seines GoldesÜberzeugen; und es müßte eine Strafe darauf gesetztwerden, wenn jemand sich weigerte, ein Stück Gold,welches diese abgezogene Wage alö wichtig zeigere,anzunehmen.

Da die bisherige Verschiedenheit der Goldgewichte«N Handel und Wandel zu mancherley Mißverständnisund Bevortheilung Anlaß gegeben i so ist in den chür-fürstl. sächsischen Landen, vermöge einer ä. cj. Dres-sen, d. ig Sept. 17 65 ergangenen Verordnung, dieVeranstaltung getroffen, daß sowohl bey der Münzezu Dresden, als bey der Wardeinstube unter dem Rath-Hause zu Leipzig, von den in den chursächsischen §««.■den zum Cours gestatteten Goldsorten, neue nach ih»^e>n gehörigen und vollen Gewicht verfertigte und ju-nierte Goldgewichke, in runder Form, mit gekerbtenLändern, und auf der eine» Seite mit den Churschwer-!sen, auf der andern aber mit der Benennung derMünzsorte und dem Anfangsbuchstaben des Nahmensues Wardeinö gestampelt und bezeichnet, nicht nur in8unz?n Sähen, sondern auch in einzelen Stücken, um^chgesehten Preis zu erlangen stehen, wie denn auchvergleichen vollständiges auctorisirtes Eichgewicht,amit solches bey vorfallenden Streitigkeiten über die^lchtigkejt der Goldgewichte zur Entscheidung gebraucht'erden könne, auf die Rathhäuser znDwSden und Leip*ö '3 zur Verwahrung gegeben ist.