Gold-Arbeiter.
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Die Gesetze können diese Geld - und Silberarbeikersich selbst überlassen, sondern es ist nöthig, daßste von verschiedenen Seiten Aufmerksamkeit auf diesel-ben haben. Es wird hierbei) hauptsächlich auf fol-gende tN»ßregeln ankommen, welche die Lairdespo-"-ey zu nehmen hat,
- r. Zuerst müssen die Gesetze den Betrug ztt verhin-dern suchen, der bey Gold - und Silberarbeiten so leichtwoglich ist. Sie müssen daher den Gold - und Silber«Schmieden bey höher Strafe auflegen, nichts zu ar«Zeiten, welches sie nicht mit ihrem Stampel bezeichnen;Eben so, wie eine Probieranstalt angeordnet seyn muß/welche gleichfalls die gearbeiteten goldenen und silber-nen Geräthfchaften Mit ihrem Srümpel bemerkt,
-. 3« Sachsen müssen die Goldschnllrde, beyaooRtWStrafe, der Stadt oder ihres Herrn Wapen, ihr Zeichen undv>e Jahrzahl «uf ihre Arbeit schlagen, das Gold rein und ohneMatz arbeiten , kein Messing oder Kupfer darunter mischen,wrd bloß rheinisch Gold brauchen, auch sonst allen Betrugweiden.
sächsische Landesord». <fc Ao. ijsö. Tit. von Goldschmieden-T«x»,-dn. von 162;, c:i. 6. 'üc. Goldschmiede. ,dch,Mieders chrirsächsische polizeyveofass S.
Die Arbeit muß beschauet und bestämpclk, der GoldschmiedeGewölbe visitiret, keine ungestärnpelte Waaren geführet, det'vwmpel guch von den Schauern nicht gemißbraucht werden.
Nurfächf. polizeyordn. de Aq. irtör. Tif; 22. §. 4 — j.^chmicder, a. ang. L>. S. ;-4.
^ Was besonders in Ansehung des StämpelnSdek^überarbeit zu verordnen ist, werde im Art, Gilber-^rbeicer beybringen,
. Itt einigen Landern werden auch die goldenen Waa-inü ärsiampelt, und Man sollte es billig aller Orten thun,dem man durch die heutiges Tages sehr hoch gebrach-» Kompositionen von Domback leicht betrogen wordenNn. In Frankreich und Holland verändert man den^MlNpri alle Jahre, damit die Ausländer keine Zeit8 wrnnen mögen, ihre Figuren nachzustechen, Undvekomlnt marj alle Goldwaaren, bis auf die RingeDer Enc.XlXUh. G g UNS