Gold - und Silber - Fabrik. 501,
^zuschreiben, daß kein anderes als 234 karatigesjöm Vergolden genommen werden darf, undZwar, daß der halbe Karat Zusatz aus Kupfer und"kcht aus Silber bestehe, weil dadurch die Farbe mehr^höhek wird.
. Dieses Gold ist noch feiner, als das so genannte ungarischeDucaten-Gold, wo zu i Mark nur 2; Karat Gold und* Karat Kupfer oder Silber genommen wird. Andrsten wird»^Meiniglich dieses Dukatengold ;um Vergolden genommen.
. 3) Sodenn sind hauptsächlich Gesetze nöthig, wieNch die Gold - und Silberfabriken mit diesen Metallenju versehen haben. Der Staat kann nicht gestatten,weder daß diese Fabriken Bruchgold und Silber im^antze aufkaufen, noch daß sie Münzen einschmelzen.^as erste ist den landesherrlichen Münzen nachtheiiig,«Nd das andere ist dem gemeinen Wesen schädlich, weilDadurch die coursirenden Münzen verringert werden,j? ^aß immer neue Ausprägungen nöthig werden, wel-weil sie niemahls ohne Pragefchatz geschehen, dm^old - und Silberpreis erhöhe», wodurch eine dervor«^^SMsten Quellen des Verderbens des MünzweftnsErsteht. Daher haben die alten Gesetze sehr weislichMes Einschmelzen der Münze» bey höchster Strafeerbothen; und wo eine gute Landespolizey statt fin-Et, da ist dieses Verboth auch in den neuen Gesetzen'ederhohlt worden; an manchen Orten wird aberso wenig gemacht, daß es so wohl Juden alsy^iftcn gleichsam öffentlich vor aller Melk Augen thun.b Muß daher eines der ersten Gesetze für die Gold-v Silberfabriken seyn, daß sie sich außerhalb Landeswü ^bstn Metallen versorgen müssen, und im Lande. chte kaufen dürfen, als Blick- oder Brandsilberku-ken^'r 4 ) Die Gesetze müssen dem Betrüge der Fabri-s^.^biter zu steuern suchen. Auch pflegt man 5) ge-zu verordnen, wie es in Ansehung des von dergebenden Credits und beysoll.
Jt 3 Also