Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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12 Gold - und Silber - Fabrik.

Also hat die Gold - und Sllberfabrik in Berlin, nach jjjWInhalt des Circulare v. 23 Juri. 176z, wegen ihrer all»!'henden Fabrikschulden bey Concurscn den Vorzug vor die Gi«ubiger der 4 und zken Claffe. Sie sendet einem jeden, derihr in Negoce steht, und dem sie Credit gibt, in den erste»,^agen des folgenden Monathes die Rechnungen, und beflißdarin die ausgemachte Creditzeit. Wenn nun der Schuld^nicht binnen 14 Tagen der Manufaetur > schriftlich seine ctEhabenden erheblichen Einwendungen zuschickt, so wird dech^..«ach Verfließung dieser Creditzeit, wenn die Nothwendig^erfordert, ihn gerichtlich zu belangen, mit keiner Lxe-prioci ghöret, sondern die Execuriea gegen ihn verfüget, allerN^k.hie Lornml5 der Latt-epeeoenrü zu Führung der Bücher, 9^®'«ungen und Scripturen verpflichtet worden sind. M

6) Wenn schon besondere Gold - und SilberdEzieher in dem Staate vorhanden sind, so ist eö derheit der Regierung gemäß, dafür zu sorgen, daßselben ihre Nahrung durch die Anlegung einerAnd Siiberfabrik nicht ganziiö) benommen werde, rsind daher Gesetze nöthig, welche die Fabrik einsiA»ken, und den Drahtziehern gleichfalls Nahrunglassen. Die natürlichsten Gränzen einer solchen ZEsind, daß sie keinen andern Draht ziehen und spi^.laßt, als den sie selbst zu ihren Arbeiten verbrauch.^und daß ihr daher der Verkauf de« Goldes undbers in Faden und als Lahn nicht erlaubt ist, als ^cheS ius besondre die Nahrung der Gold- und Sud,Drahtzieher bleiben kann. Wollte man ja derzu Beförderung der reichen Zeugmanufacturen, ^Verkauf des Faden - und Lahngoldes und Silberslassen: so Müßte wenigstens vorgeschrieben /daß sie nicht anders, als in einer ansehnlichen OMrät, und nie unter I Pfund, verkaufen dürfte, . «,jgNach dem sächs. Privilcgio v. 9 März 1728,

Gold- und Silberdrahtzieher, Plätter und Spinner,mentirer, und anderer, so in dem Privilegio nicht begtohne der Privileginen Vorbewußt und ausdrückliche ©"gnng, sich in Sachsen niederlassen, und diese Gold-unoberarbeit für sich oder andere anrichten, üben und gevra» ^