Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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Gold - und Silber-Fabrik.

hen sind, von der Acciseabgabezu befreyen(*). 4 )$* altertheilt einer Gold - und Silberfabrik gemeiniglich ^kri vilegium exclulivum auf gewisse Jahre, so, dassolcher Zeit neben ihr keine andere solche F.-:brik erEttt werden, noch auch ein besonderer Drahtzieh^Platter, Spinner, Posamentirer, und anderer, oh!'-Einwilligung der Fabrik, sich im Lande niederlassen, nEeinige Waaren verfertigen darf. Und wenn gleich in l»''leipziger Messen fremde Gold - und Silberwaarenzuführen und daftlbst zu verkaufen, den Fremden,den Einländern solche einzukaufen, auch zwischen ^Messen der Durchgang, Niederlage, auch Commiss'^und Waarenlager verstattet wird : so wird dochFremden der Verkauf außer den Messen nicht zugel^ftn; dagegen ist dem einlandischen Krämer zwisch^den Messen, weder die Niederlage, noch Commiss'^und Waarenlager, noch weniger der einzele Verk^'sowohl privilegirter als fremder in der Messe eingeka^ter Waaren, verwehrt und verbothen (**).Verfassung kann der leipziger Gold - und Silberfabssmcht vortheilhaft seyn. Auf den preußischen Mll^kann der Ausländer auch Gold - und Silberwaa^einbringen, er muß selbige aber wieder an Auslaßverhandeln; ein einländifcher Kaufmann oder Krä^aber darf von solchen Waaren zum Verkauf im La"Nichts einhandeln. Bey dieser Einrichtungdie einlandischen Fabriken bestehen, und es 8^1$fremde Waaren kein Geld aus dem Lande. 5 ) z „Entrepreneur der cöthenfchen Fabrik ist, nebst ^ ,seinen Bedienten und Arbeitern, von allen One « -1ordinariis und extraordinariis, gegenwärtigen «**?■ Kkünftigen, die privilegirte Zeit über, dergestalt best^

C) S, königl. preußische Verordnung v. 6 Mär; '749-("] S Privilegium der leipziger Gold, und Silbers«

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