Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
Seite
505
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Gold - und Silber - Fabrik. 505

daß ihm, auch allen ihm in Ansehung der Fabrik zuge-hörigen Leuten, im geringsten nichts abgefordert, auchseinen Waaren und Effecten, und was zu seiner Fa-brik nöthig ist, weder an Zoll, Accise oder andern Im-posten, nichts auferleget werden, auch was von Fa-brikwaaren iin Lande confumiret wird, von allen Ab-gaben frey seyn soll. Wie denn auch der Entrepreneursür seine Person und Wirthschaft von der auf die Vi-ctlwlien gesetzten Consumtionsaccise eximiret und be-ster)« wird. . Jedoch geht diese Befteyung weder aufleine Bediente und in Arbeit stehende, noch sonst aufandere Personen, und noch weniger auf andere zurFabrik nicht gehörige Handlungen (*)♦ 6) Damit dieFabrik an benöthigten Arbeitern keinen Mangel habe,pstegt man die Arbeiter, wenn sie auch bey den Inn-ungen im Lande Meister werden, so lange sie keine bür-gerliche Nahrung treiben, von der Gewinnung deckBürgerrechtes zu befreyen. Arbeiter, die schon an-bekwarts Meister geworden, werden ohne ein neuesMeisterstück, gegen Erlegung der festgesetzten Abga-ben, bey der Innung aufgeno>ninen. Gesellen abersind daS Meisterstück zu verfertigen verbunden (**).

7) Dem Entrepreneur und dessen Erben verstattetUlan, während oder nach Ablauf der privilegircen Zeit,den freyen Abzug, ohne Abzugsgeld bezahlen zu dürfen.Die Fabrikenarbeiter können zu allerZeitohneAbzugö-^eld wegziehen, es wäre denn, daß selbige mit Häu- ,fern und andern liegenden Gütern ansässig wären (***).

8) Man verstattet den Gold- und Silbcrfabriken ge-meiniglich ein Forum privilegiatum. Die berlinischevabrik steht unter dem Kriegesdepartemenc des Gene-ral- Directorii. Die zu Cöthen steht unmittelbar un-

Ii 5 . ter

f J ©• Privilegium der cörheuschei» Gold - und Silberfabrik,

t") S- eb. das. Art. 3.

C *’*J S. eb. das. Art. s.