506 Sold-Faden. Gold-Farbe,
ter der Landesregierung; wenn aber die Arbeiterter,den Stadtgerichten und dem Rache oder demeigenthümliche Häuser haben, so müssen sie, in Anfl«ung derselben, wie auch, wenn sie in perlvnalib^'welche die Fabrik nicht angehen, belanget werden, ^rett Jurisdiction anerkennen (*). -
Betraä)tet man endlich auch die Gold- und bberfabriken von Seiten des Camera! - und Hinan?Wesens: so findet man, daß nicht allein für dielaubniß, solche anzulegen, und für das Privilegi^darüber, gewisse Concessionsgelder bezahlet, fonde^auch zur Recognition und für die Befreyung von ^gaben, jährlich etwas gewisses entrichtet zu wer^>pfleget, &
Also mußten die Entrepreneurs der leipziger Fabrik ja“ 1 '“'150 Rthlr- in reLoAlittümem, nebg der Landaccisc LüPfl".',vom Thaler von den verkauften Waaren, entrichten; die^theysche hingegen 20 Nthlr. zur Nccognikion. und 58 E,wegen der Aecisefteyheik bezahlen. Jetzt mögeu diese Abg^bey beyden Fabriken wohl höher gestiegen seyn. •„
Hrn. H K. R. Vergius neues potizei- und Lam.
; Band, E. fyg.
Gold-Faden, ein mit zartem Goldlahne überspanne^Faden; siehe Th. IX, S. 474, und oben, S-
Gold - falb, der falben oder blaßgelben Farbe deS ^nen und natürlichen Goldes an Farbe gleich. &goldfalbcs Pferd/ oder eine Goldfalbe.
Gold-Farbe. 1. Die Farbe, welche das Gold innem natürlichen Zustande hat, noch mehr aber diegelbe in das Rothe füllende Farbe, zu welcher diest'^durch die Kunst erhöhet wird; f, oben, S. EDem Leber oder Holze eine Goldfarbe geben. ®h- Gold-gelb, x
2, Bey den Mahlern auch dasjenige Gold, ^
ches man in Blättchen über mehrere Lagen von
hen legt.
Daher
(*} S. ch. das. Art. 7.\