620 Gränze.
se, oder mir Tullii wiese. Jmgleichen figürlich'Das Pflanzenreich gränzet an das Steinreich.
Das Hauptwort die Gräuzuiig ist nur in denZusammensetzungen üblich.
Das unter den Völkern eingeführte Eigenkhn^der Güter, vermöge dessen ein Jeder das ftinige veNdem andern abgesondert halt, hat nothwendig die GraN'zen und deren so sorgfältige Bemerkung; der EigeN'Nutz aber und die Begierde, auch seines NächstenGut zu begehren, hat ohne Zweifel die unendlich^Streitigkeiten wegen derselben, die öfters schonBlut und Todtschlag bestätigt worden sind, eingeführt'Und da also fast ein jeder, oder doch die meisten MeN'schen in der Welt, ihr Eigenthum und mithin ihs*Gränzen haben : so ist leicht zu erachten, daß nichtgeringer Theil unserer Rechlöhandel daher entsteh'Die Grönzfachen sind also ein wichtiger Gegenstandder Oekonomie uno der Cameralwissenschaft. Zwarfehlt es nicht an ganzen Tractaten, welche die HerreNJuristen de ümbus regundis geschrieben haben; undhat man davon ksridis de Puteo, Hieronymi de M o fi ‘te, Myleri ab Ehrenbach &c. Schriften. Allein, *■;sind alle so beschaffen, daß sie, außer zusammen gerast;ten Gesetzen und unnökhigen Ausschweifungen av'ganz fremde Materien, nichts besonderes enthalten«Niemand hat diese Materie mit größerm Nutzen unftieferer Einsicht abgehandelt, als Oettinger de jurc Ieonrroverliir lüni um, und insonderheit Beck, inttem Recht der Gränzen und Marksteine, Nürnb-1754, 4 . Diese beyden haben das Handwerk selbstverstanden; jene aber sind bloße Juristen gewesendie, wenn sie sich auch mit allen 50 Büchern der Pa"'dekten, (ich gebe ihnen auch noch wohl den Codexdie Novellen oben drein,) auf den Gränzhaufen setzen^die über denselben entstandenen Streitigkeiten, und oveö ein Gränzhaufen sey, und wohin die Gränze weiter
gehe«