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Gränze.
gehen solle, aus selbigen nimmermehr entscheiden wer.den; und es ist kläglich anzusehen, wenn man gleich,wohl bey vorfallenden Commissionen einzig und alleindergleichen Leute aus den JusiiH-Collegiis dazu gebrau-chet, die zwar, wenn die Gränze schon untersucht ist,sagen können, wer Recht oder Unrecht hat, aber mitihrer bloßen Besichtigung selbst, als bloße Juristen,wenn sie dabey nichts von d'en Grundsätzen der Oeko-nomie und Mathematik verstehen, keinen Hund auSdem Ofen locken mögen.
An der Erhaltung der Gränzen, wie sie von Altersher errichtet, oder durch Verträge mit den Benachbar-ten, oder auch durch ^uäicara reguliert worden sind,JP ungemein viel gelegen. Es mag die allgemeinenrandeegranzen, oder auch nur die Gränzen der landes-herrlichen Kammer, oder Domänengüter, ja selbst nurdie Privatgränzen der Städte, Vasallen und Untertha-Nen auf dem Lande betreffen: so ist es allemahl vonfthr großem Nutzen, wenn alle diese Gränzen in Rich-tigkeit gebracht und darin beständig erhalten werden;da hingegen die Unrichtigkeit derselben die größtenStreitigkeiten und Prozesse bey den höchsten Reichsge.Achten, und wenn man es mit auswärtigen Staateniu thun hat, die schwersten Kriege nach sich ziehenkann. Die Unrichtigkeit der Privatgränzen der Unter-thanen aber verursachet nicht selten, daß letztere durchdie daher entstehenden langwierigen und geldfressendenStreithändel fast gänzlich ruiniret, oder wenigstensin ihrer Nahrung öfters dergestalt zurück gefetztwerden, daß sie sich in langer Zeit nicht erhöhten kön.nen. ^ Die Aufmerksamkeit auf die Landes- und Pri-vakgränzen eines Staates ist demnach ein wesentlichesund nothwendiges Stück einer weisen Landesregierung,und ein wichtiger Gegenstand des Kammer-Collegium,als welches, nach der Verfassung einiger deutschenStaaten, entweder die Gränzsachen in gewissen Fällen
allein