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Gränze.
allein zu respiciren hat, oder aber mit der Regierungoder dem Justitz. Collegio concurriret, und mit derjt'ben ein Judicium mixtum formirek. Wiewohl au ein verschiedenen deutschen Ländern so wohl die Landesals Privat-Gränzsachen lediglich und priuariue zU^Ressort der Regierung gehören, außer daß man ^Kammer die bey den Aemtern und Forsten überläßt-Also gehören die GränzsachenD. imLhurfürstenchn'^Sachsen zum Ressort der Regierung, und ist daselbst ein"sonderet Gränzvath bestellt, welcher das Gränzarchtv beyRegierung unter seiner Aufsicht hat, und dafür sorgendaß, so bald bey den Landesgränzen etwas heimlich gesch>'»,oder unternommen wird, solchem sogleich schriftlich oder wü"lich durch Abgeschickte widersprochen und aus dir Abstell B " Bdes Widrigen gedrungen werde ,* t
Nach dem königl. preußischen Reglement, was >Jnstitzsachen den Rriegs» und Domänenkammern vbleiben, und welche vor die IustitzcoUegia oderungen gehören, v. ry Iun. '*749, §. >8, wird wegen l>%tiger Landgränjen die Nothdurst vom General-Dileewri»^dem Departement der auswärtigen Affairen conccrmet, B „darnach so wohl an die Kammern, als an die Regicru^verfüget. Wegen der Provinzialgränzen thun sich oryoerft"'^Regierungen und Kammern zusammen, und vergleichen ^darunter ex bono & aequo, insonderheit wenn es auf keineterirung des Catastrum einer oder andern Provinzmitankom"
widrigenfalls davon jederzeit mit Einschickm-g einer Karte -das General-Dircctorium umständlich restrirtt werden m LDie Gränzirrungcu hingegen zwischen königlichen AenwVund Städten, oder auch zwischen Amt und Amt, gehöre".^lein zur Dtterminlrung der Kammern. Wenn dergleichen® „zwischen den königlichen Aemtern oder Städten und denen®Adel, oder zwischen einer Stadt mit der andern entstehen^gehört die Cognicion den Justitz-Collegiis. Esvornehmlich die Kammern, mit welchen die Forstämtcrnirt sind, mit dazu gezogen werden, damit sie den Cuninun« ,rn von den Justitz- Collegiis die Oberforstmeister undmentsräthe zu Nebencommiffarieuzuordnen, um nicht nur"Gränzbesichtigungcn beyzuwohnen, und ihr psiichtmäßiges >achten darüber zugleich mit abzustatten, sondern^au«lGränzreeeß mit zu unterschreibe!-, und ein Original davon