Gränze.
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Kammern Mjuliefcrn, damit diese bey den Anschlägen von denÄmtern oder Kammer-güter» sich darnach richten können,sollte aber dem einen oder andern Kammercommissario, uttix«Mondcrheit dem Obersorsimeister, erhebliche Verhindernißvorfallen, so müssen die Kammern deren Stellen durch anderelhrcz Mittels besorgen, und den Regierungen durch keinerlei)Ursachen zu gegründeten Beschwerden über die Prokraction»er Gränjcommisslonen Anlaß geben- Hiermit stimmet auch*as königl. Reglement, welchergestalk und was für Iu--- und andere Sachen in Schlesien und der Graf-lchaft Glay vor die daselbst etablirten Landes -KollegiaLkvracht, »,,s von denselben entschieden werden sollen,1 Aug. i^o, §. 15, 16, überein.
wfcvipt an die pommcrsche Regierung, die Gränz CovimißimtsZwischen Srädrcn, Adelichen lind Lonigl Aemtern und derenDirecrion betreffend, d. d. Bert- d. 22 VTIavt. 1754, st. j» der^ Ed. Sammt. a. d- Jahre >751 — '755, Cv!. 6 s,, f. No. 25.an da» pommersche ^ofgerichr, die <BxMyComvüjponcibetreffend, d. d. eod. st. el>- das. d<o. 1^.
^klchcid an den Magistrat zu Srargard, wegen gesuchter Ds-claration des §. i* im Justuz -Reglement von 174!), die C«.$»<-tion der Gran; - Gcreirigkeiren betreffend, <i. d. Bert. d. rü Aug.' 758 , st. in der Ed. Sammt. v. I. 17;«, No- 39 -
Die Gränzen werden in die Landesgränzen, invie landesherrlichen und in die Privat-Gränzen einge-teilt. Doch geschieht es nicht selten, daß eben diejeni-gen Gränzen, weiche die Aecker der Privatpersonenunterscheide, zugleich auä) Landeögränzen sind; da-mau noch eine vierte Art, nähmlich vermischter?^uzen, annehmen könnte. Landesgränzen, Fr.
sind diejenigen, welche ganze Reiche, Staa-kn und Terrikoria, (und zwar nicht allein fremde undenachhgx^ Staaten und Territoria, sondern auch ver-It'kdene Staaten und Provinzen eines und eben defftl-Regenten) von einander scheiden; oder, wo das^and oder Gebieth eines Herrn aufhört, und das Landmes andern Herrn oder Staates anfangt. Zu denunoesherrlichen Gränzen werden diejenigen gerech-"kt, welche die Kammer- und Domänengüter, Rega-'vn und Gerechtigkeiten einschließen und bemerken;^hin gehören also die A-mts-, Jagd--, Lorst--, Ge-leits-