Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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Gränze.

leiks- Gerichts-Gränzen, u. s. f. Einige rechne»auch zu den öffentlichen Gränzen die Sradt - unoWeichbild - so wie die Flur - Gränzen der Dörferwelche hingegen Andere für Privatgränzen halten.

Wenn jedoch immediate landesoerrtiche Srä- t" und dett»Rechte, w>e iu den kömgl. p> eußischc» rändern geschieht, ^landesherrliche» Domänenämkcr» gleich ai'ministriret wer»^so sind auch die Gränzen solcher Siäv'e eben so gut, wie""Amrsgränten, für öffentliche Gränzen zu halten.

Die privatgränzen sind diejenigen, welche ^Güter und Gerechtigkeiten der Privatpersonen, näh^lich der Bürger und Unterthanen, von einandersondern. ^

Einige halten die Gerichts- Jagd- Forst-rc. Gränze»^ne Unterschied für öffentliche Gränzen, wenn gleich solche rLvon Privatpersonen rxercirt werden, dem aber Meuius, i» "rner Differt. de finibus territorii, von Landesgranzen, W'1740, 4. widerspricht.

Die Lande-- oder Territorial-Gränzen ^den entweder durch eine ausdrückliche Einwilligung ^benachbarten und an einander gränzenden Staät^nähmlich durch Verträge, oder durch einen stillsch"^'genden Consens, d. h. durch einen langen und ruM"Besitz und durch die Verjährung (Präscription), ^stimmet und festgesetzt. Der stillschweigende Consenswelcher aus einem langen und ruhigen Besitz entstehhat eben dieselbe Kraft und Wirkung, als ein auSdr»"sicher, durch einen förmlichen Vertrag zu erkennen 8-ebener, Consens. Denn, wenn nach den natürlich^Rechten derjenige, auf dessen freyen Willen dieankommt, die geschehene Einrichtung und Best'""^ung der Gränzen gewiß und zuverläßig weiß, **7*aber freywillig und ungezwungen stillschweigt:aus dessen -stillschweigen seine Einwilligung in ®vorgenommene Veränderung der Gränzen allerd»nsigeschlossen und vermuthet. Wofern man aber von 5zuverlässigen Wissenschaft des stillschweigenden Th