Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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625
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Gränze. 625

1*8 nicht vergewissert ist, so kann auch aus desselbenstillschweigen sein ConsenS nicht präsumiret werden,** wäre denn eine so lange Zeit verstoßen, daß die Sa»che wahrscheinlicher Weise zu seiner Wissenschaft hättegelangen können.

n ,3ur Prästription unter den Völkern und Staaten, wird,GQ) den Rcchtslehrcrn, tempus imrnemorial« erfordert.

u,Mt in Jur. piiv. Rora. Germ. Lib. g, Cap. 6, §. Ich.

- Die französischen Nechtslehrer, insonderheit Petr. Puteanus,® »«HCstl Traktat des Drois du Roi ues chatien, wollenkeine PrJescnptionem juvis gentknn & inter liberas gen-^ eingestehen; allein Grotius, de iur ■ balli & pdcis, JLib. 2 ,^'4/ UNd IVerlhojf, in Vindiciis dogmatis Giotiani de piL-liA P t° ne ' ntei ' kbms gentes, feaüpa das Gegentheil hinläng»di? ^wiesen- Einige behausten zwar anch, daß insonderheitCo f Gränzen nicht präsc ibiret werden konnten, weil dieselbenkck"r?-"^ uomins & indiuium besessen würden, eine gemein»gastliche und ungethrilte Sache aber- wegen der offenbaren'tse »„rch die Pröscrirtion nicht erlanget werden könn»Allein, ob gleich die Gränzen, als Gränzen, so lange die»'"den gewiß und bekannt sind, niemahls präsc.ibiret werden^nnrn: so findet doch ein anderes statt, wenn die Gränzenungewiß zweifelhaft sind. Dean alsdenn kann derjenige,??Mer nicht weiß. daß dieser Ort die Gränze sey, sondern demals fr' n eil?en benutzet, allerdings die Gränzen

sann 11 jscription erlange«, ob gleich nicht als Gränzen,> »vern als seinen eigenthümlichen Grund und Boden.

Zu Bestimmung und Festsetzung der^Gränzenwird der ConsenS beyder angranzenden Staaten e sde«; daher muß die Granzbeziehung undEAu'' 3 ^eeGränzzeichen in Gegenwart derzemgen geschchen,che von beyderftitigen Territorralherren z ^ ^

Schafte abgeordnet werden. Wird der @kjintie Berichtigung der Gränz zeichen henntlch _Abwesenheit des andern Theiles umernomm ,solcher \ctus unkraftig, die darüber errrchteke J 1wente haben keinen Beweis; und der anOec.Enr. XIX Lh. R r