Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
Seite
626
JPEG-Download
 

626

Gränze.

cc

kann aus einem solchen Astu nicht obligiret werdenmüßte denn aus Sorglosigkeit sich nicht dawider 5seht und widersprochen haben, weil er alödenn si >'schweigend darin eingewilliget zu haben präsim^wird.

Es hängt zwar bloß von dem freyen Willen beyder 2^,ab, ob sie solchen Abgeordneten auch vereidete Feldmesserben wollen, oder nicht; es ist aber allemahl anjurakhcn-^solches geschehe, damit die Feldmesser dir Lage der Gräf -in einen Riß oder Karte bringen könnten. Es ist a»w %wenn man die Einwohner, und insonderheit die jungenaus den nahe gelegenen Orten und Dörfern dem Grän;geEte mit beywohnen läßt, damit ihnen nicht allein die LandM°zen bekannt weiden, sondern sie auch in vorkommenden S““’über dieselben ein Zeugniß ablegen können.

Jac. Bnmnemanni diss. de jure limitura prouincialium.

Zur Einrichtung der Landesgränzen wird ferner <*'fordert, daß diese sorgfältig bestimmet, und durch 8'wisse Zeichen deutlich und kennrbar angezeiget wer^ 'Diese Gränzzeichen werden im gem. LebenMühlen, im Oberd. Mahle, und in so fern sir ^Bezeichnung der Gränzen ganzer Länder und P rß0 .L.zen dienen, oder zu Unterscheidung der Königreb'^Herzog - und Fürstenthümer, Grafschaften, Herrsch^,ken und Gebiethe, Regalien und anderer Gerecht'^,ten gesetzt werden, öffentliche, so wie diejenigen, ^che zwischen dem Eigenthüme der Unterthanensind, oder benachbarte Aecker, Wiesen und andGüter von einander unkerscheiden, Privat -cheir genannt. Man pstegt die Privat- so woh'^göffentlichen Gränzzeichen wiederum in natürliche^,,künstliche einzutheilen. Natürliche Gränzzei ^sind diejenigen, welche von Gott und der Natur st ^gleichsam aufgerichtet sind, welche die Name üoder die Lage des Ortes darbiethet. Man neu" ^auch selbst gewachsene Marken. .Dahin 3^0,