Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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Gränze.

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Straße, Raub, Schlägerey oder Mordthaten gesthe.hen, weil auf solche Art nur eine Obrigkeit allein zusichren hat. Dahingegen, wenn Wege gemcinschaft.liche Gränze halten, erst die Nachbarn gegen einanderuntersuchen müssen, auf welcher Seite die That gesche-hen, oder wo und wie der Entleibte liegt, und was für^eldkosten verursachende Ceremonien mehr dabey be-^achrxc werden müssen.

Eö eraugnet sich auch oft der Umstand, wenn neben^er auf Wegen Gränzen fortlaufen, daß viele glau-ben, der Weg wäre, wenn er auch noch so krumm8cht, dennoch von einem Gränzorte oder Mahlzeichen)um andern die Gränze; welches aber nur da stakt hat,wo es die alten Gränzvergleiche klar bestimmen, daß,wenn auch der Weg krumm ist, dennoch nicht die Gran-?e vom Wege abweiche, sondern eben so krumm, alsber Wxg geht, von einem Mahlzeichen zum andernfort liefe. Ist aber dieses nicht ausdrücklich niederge-schrieben , so hat allemahl nur die gerade Linie von ei-fern unstreitigen kenntlichen Granzmahle zum andernstatt.

XO* die Gränzen in 'Wäldern und GebüschenZehe,,, sollte billig überall, voiOeinem Gränzmahlandern, das Holz wenigstens 3 Ellen breit wegge-hauen werden, damit von einem Orte zum andern freywrtgefxhxn, und also öie- Gränze beständig in einem'enntlichen Zustande erhalten werden könnte.

Zu Beurtheilung und Verlegung der Gränzzei-^ch, xg mögen Gränzsteine, Gränzhaufen oder^rauzbäume seyn, ist überhaupt zu merken, daß alle-mahl von einem zu dem andern in gerader Linie müs-n können gesehen und mit dem Instrument visieret wel-ch- Man setzt daher dieGränzzeicheu allemahl in die^rsimmen oder Winkel, indem die Gränze, an sichchbst betrachtet, nicht nach lauter geraden Linien vorbch, sondern öfters sehr k.umm und gebogen gehe.

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