Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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klagen dir gewöhnliche Dienstkost verrichten müssen.

der Speiümg der Conrniissarien und übrigen Per-lonkn, deren manche» dem Granzzuge benökhigt ist,pstegr es an einigen Orten also gehalten zu werden, daßbeyderseits Herrschaften dafür sorgen, und dabey tag«öfettJec^fesn. Besser und guten Camera! ^ Grund-sätzen gemäßer ist es aber, wenn jede Herrschaft ihrtet| Eommissarien und Leuten täglich gewisse Diätenaussetzt, da sie alsdenn für ihren Unterhalt selbst sor-gen müssen. UcbernrniMt die Herrschaft die Bckösti-Schng selbst, so wird, wie die Erfahrung lehn, müdemSchmausen und Tractiren leicht über die Gränzen, derNothdurft geschritten, wodurch denn auch die KostenAne Noth, und zum Nachtheil des Herrn und desLanhes, vermehret werden. ^ •

Es ist aber nicht genug, daß die Landesgränzen inOrdnung und Richtigkeit gebracht sind, sondern es er-fordert auch die Wohlfahrt des Staates, daß sie in sol.cher Richtigkeit beständig unverletzt erhalten, und wi-der alle Eingriffe und Störungen, welche von weitenber Gränznachbarn geschehen können, geschützet wer-den. Ungewisse und in Unordnung gerathene Landes-Gränzen können unter benachbarte Staaten zu dengrößten Uneinigkeiten, die selbst in Kriegesflammenr'usbrechen können, Gelegenheit geben; und ee ist fastrine natürliche Eigenschaft der Staaten, daß sie aufNichts so sehr bedacht sind, als auf die Erweiterung ih-^ Länder. Eine weise Regierung muß demnach ihre-Vorsorge hauptsächlich auch darauf richten, daß ihre^Ndesgranzen in keine Unordnung gerathen, damit die^mchbarn keine Gelegenheit daher nehmen mögen, ih-re Gränzen weiter, als sich gebührt, hinaus zu rucken.

. Es ist daher sehr nützlich und wohlgeihaa, wenn die Ver-äußerung soicher Güter, die an der Landesgränze liegen,«n ausländische Nachbarn, den Vasallen und UnterthanenNützlich verbothrn wild, damit dadurch alle Gelegenheit ab««eschnulkn werde, wodurch die lanüMerrlichrv Gerechtsamen

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