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in Unordnung gerathen könnten, oder der Nachbar die sciE.über die Gebühr und zu weit cxtendircn möchte; und dienum so mehr, wenn solche ausländische Nachbarn VasallenUnterthanen eines mächtigern Fürsten sind. Fritsch sagt""her, d? district, univers. agror. civit. vei pagorum, c. 8, b»dergleichen Veräußerung ganz recht: „Wenn das EigentkEder Accker weg ist, so macht man Prätension an die IaSde»'nach diesem wird die Iurisdiciion angefochten; sodennSteuerbarkeit, und endlich das Territorium."
Und da es sich nicl^t selten zuträgt, daß diezcn, weiche anfänglich richtig waren, mit der ZeitdnrEgewisse Zufalle zweifelhaft und dunkel werden: soeine weife Regierung darauf sehr aufmerksam f^ 11 ’und wenn sie bey ihren Laudesgränzen eine vorgeg^gene Veränderung wahrnimmt, sogleich veranstalc^/
daß sie in den vorigen Stand gesetzt werden, .
Die Landesgränzen kömren auf verschiedene Artftlhaft unö ungewiß werden, als durch ungefähre Zus"^j E. durch Erdbcbm, Ucbcrschwcmmung, da die Ä
aus der Erde gerissen werden; imgleichen, wenn die „den Gränzbäumen verwachsen und unkenntlich werden;die Gräntgräden mit Erde und Sand zugeschüttet wetdlwenn ein GränzstuK sein Bett verläßt und einen ander» k».nimmt; ferner durch Gewalt, wenn z. B. der Nachbarhöchste Gcrlchkbarkeit und die damit verbundenenGercch!^'^über die Landesgränzr ausniübcn sucht, mit gewaffneter ^schast ohne Erlaubniß über dieselbe geht; endlich auch ß fsich und hinterlistiger Weise, wenn nähmlich die GränAanimo doloid ausgegraben, verrücket oder sonst beschälwerden. ^
Daß schöre die Römer in Erhaltung der ,
großen Fleiß und Mühe angewendet haben, ist dara»zu schließen, da sie, zu Bewahrung der an den ® ra , ezen aufgerichteten Steine, gewisse Soldaten, ^
sie Limitaneos nannten, bestellt haben. Auch H tL , edie asten deutschen Kaiser, zu Verwahrung der Gr^Edes h. römischen Reiches, gewisse Personen verordn ^die hernach Marrgrafcir genannt werden. So _m, zu Verwahrung der Reichsgränze gegen £1 . f