Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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Gränze.

malibus überein stimmen oder nicht, solches thut ESache nichts. Endlich erhalten die Protokolle dlstt?die Unterschrift sämmtlicher Commissarien ihre völligKraft. ,

ES werden sich selten Landesgränzen finden,außer allen Streit und Zweifel gesetzt wären.muß also auch wissen, worauf es bey dem Lews'der Landesgranzen ankommt, und wie dieser Bweis geführer wird.

Wenn die Landesgränzen zweifelhaft und stre'^find, so, daß beyden Theilen nicht bekannt ist, nMweit sich dieselben erstrecken, und welchem Territos'dieser oder jener Acker zuerkannt werden müsse: st'!zuvörderst auf den ruhigen, verjährten und gegenwan'gen Besitz zu sehen; und welcher Theil sich in deEben befindet, der hat vor dem andern schon ein groß^Vorrecht. .

Der Beweis der Landesgränzen selbst aber üfi) von den Gränzzeichen hergenommen. Weil abdiese, wie ich oben gezeigt habe, theils natürlw?theils durch Menschenhände gesetzt sind: so ist von *stern die Regel anzunehmen, daß sie nur alSden»weisen, wenn dargethan werden kann, daß sie?Gränzzeichen wirklich angenommen worden sind.hingegen die von Menschen gesetzten Gränzzeichentrifft, so ist vor allen Dingeu zu untersuchen, ob *solches Zeichen auch wirklich ein Gränzzeichen ist, ^nicht. Denn es geschieht nicht selten, daß z.

Stein, der für einen Gränzstein ausgegeben wird,bloß gemeiner Stein ist, der nicht das geringste ^set. Daher »yuß ein solcher Stein in Gegenwart v lder Theile gehoben werden, um zu sehen, ob er a>Zeugen, als: Kohlen, Scherben, Glas rc. bey! .habe. Und wenn sich dergleichen finden, so wird dar

mit Grund geschlossen, daß solcher Stein nicht von »N9

fähr dahin gekommen, sondern daß es ein Gränzstei^' ^