Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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Gränze. 665

bey jenen den Ober - und Unter-Acker unterscheidenkann^ gehört der Rain allemahl für den Besitzerveö Oberackers, und zwar von unten bis oben an dir^bene; und der Besitzer des Unrerackers hat hieran3 ar keinen Antheil. Eben dieses findet auch bey Wein-Sergen, die manchmahl so gelegen sind, und keine an-vere Gränze, als einen Rain oder Gang haben, statt.

So ist z. E. bey den Weinbergen in Frankfurth an derj c die Regel angenommen, daß der Besitzer des hohen Ber-außer dem Raine, noch einen Sichclschiag, d. t. so weit«ja» mit bxx Sichel langen kann, in der Abdachung gegen denunterwärts gelegenen Berg, sich zueignet.

^ Die Römer hatten auch sonst, was den Rain zwischen Pri-^kackern betrifft, schon nach den Ue§. Xll Tabl>. und demJM-ü, eine gewisse Breite angenommen, die unverän«v»irr Leiben mußte, nähmlich 5 Fuß; und diese konnte vones ^ ??Esien Schiedsrichtern allemahl sestgesitzet werden, und,, dalf keine Verjährung oder langer Besitz, den Jemand die-mhalb anführen durste. Betraf es aber mehr, so war dernicht der Gränze, sondern des Eigenthums wegen, und^dßte bey demkbaesiäe prouinciarum, ausgemachet werden.jäUein, diese Gesetze sind schon durch dieConstitukio?. des T h c o-f “ s aufgehoben worden. Es ist bey dieser Gelegenheit un-er den Rechtsauslegern der Streit üe guillgue p-äum prae-entstanden, wovon Altiatu^ eine eigene D'sserta-h^kieben, dem aber Giphanius in vielem widcrspro-

zu Tage ist zu den Rainen oder Schcidlingen ebenhj "5Abw>sse Breite bestimmt, und es müssen in dem Falle, daMessn« * streitig wird, die streitenden Theile durch neue Ver«werden Unt> nw "richtete Gränzen aus einander gesetzet

die Ansehung der Zäune ist zu merken, daß, wennt» 0 r*kl e ist, wem eigentlich ein Zaun gehöre, und^"schuldig sey, denselben wieder zu machen, manj, darauf sitzen müsse, an welcher Seite die an«-« •genagelte Latte angeschlagen ist, oder wennj Breter- und Bohlen - (Planken-) Zaun ist, voneutzer Seite die Nägel eingeschlagen sind, immaßenT t ‘5 er