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Gräme.
er alsdennyuch von dem Bescher des Grundstückes aufderselben Seite gehalten werden muß. Es ist daherganz irrig, wenn Einige vorgehen, man muffe in deutletztem Falle, um den Eigenthümer des Zaunes zufahren, bloß darauf sehen, wo die Stiele ständen,wenn auch die Nagel von der andern Seite angesch^gen worden waren; denn der Nachbar ist ja niemahlsschuldig, zu erlauben, daß der andere in seinenren komme, und daselbst seinen Zaun annagele undbefestige.
Die gewöhnliche Obsirvanz, daß man den Zaun, bcmygcnlhume nach, von der angeschlagenen Latte, und derjenige"Seite, von welcher die Nägel eingeschlagen sind, beunheMüsse, kann man wohl von Stecken-und Latten-Zäunen gelu"lassen; bey den Brctcrzäuneu hingegen ist die vorige und gerne'ne Angabe, daß niemand den andern, um seinen Zaun zu n*geln, in seinen Garten dürst- kommen lassen, nicht triftig jj cnug, und cs hat vielmehr dieses Unbequeme, daß aus si'")Weise derjenige, der einen Bretenaun setzt, den ganzen Z""schenranm zwischen den'gesetzten Stielen, dir er doch nach ^
Schnur der Gränze mit der äußerste» Kante von Seiten
des
Nachbars setzen muß, verliert, und ohne Ursache dem NEbar zu seinem Gebrauche lassen muß. Denn es läßt sichkeine genauere Gränze denken, als wenn man zwischen beyde»Angränzenheu eine Schnur zieht, und die Stiele an selbige M'und damit der- andere keinen Zoll von seiner Gränze duich n"neu Zaun verliere, wo ich ihm zu nahe kommen könnte, rrücke man die Schnur um so viel auf meine Seite, als oDicke der Breter beträgt, welche ich an die Stiele von 0'Nachbars Seite annagele: so kann ich von meiner Seite ^Bret nach dem andern durch bloßes Ueberlangen anschlage ’.rohne des andern Garten mit einem Fuße zu betreten, und nobehalte alsdenn von meiner Seite meine» gehörigen Zwische'Raum zu meinem Gebrauche, und unsere Gränze bleibt so Snau besitzt, als sie möglich gleich einer Schnur gesetzt wcroekann, die Siiele aber stehen auf meiner Seit«, wobey tw a *bete nicht das geringste von seinem Grund und Boden vu'^meinen Zaun verliere» darf. . n
Von der bey den Güter-Traditionen irörhrssAnweisung der (gränzen, stehe im Art. LaiidA«^Tradition. *