Gränze. 667
Die Städte, Vasallen und andere Grundherrschaft-rn pflegen zwar ihre Gürergrönzen noch in ziemlicherRichtigkeit zu halten; allein in Ansehung der einzelmUnterthanen muß man bekmnen, daß deren Felder,Wiesen und andere Grundstücke hin und wieder noch inZtoßer Unrichtigkeit und Unordnung sind. Man findetzwar an allen Orten Sahl - und Lagerdücher, worindiese Güter nach ihrer Lage und Große beschrieben ste-hen; wenn man aber dieselben auf dem Felde aufsuchenwill, verursachet es zuweilen viele Muhe und Arbeit,Ehe man sie stnden kann. Bald hat hier bald dorr einNachbar des andern seinen Acker oder Wiese nach nndNach durch Ueberpflügen oderUebermahen unter sich ge-bracht, und den Nachbar ganz und gar, und oft aus^r Miste einer Flur heraus gedranget, der oder dessenErben und Nachkommen ihren Acker und Wiese zwaraus dem Papier oder in ihrem Brief und Salzbuchep«kract haben, auf dem Felde aber nicht finden können.Wnd auch einem Unterthan sein Acker nicht ganz enr-zogeu, so sucht doch der Nachbar von jeder Seite be«ständig etwas daran abzuzwacken, so daß oft der Eigen-thümer kaum die Halste dessen, n>as ihm im Sahlbu-gelesen wird, übrig behält. Diese Unordnungen^hren nun von nichts andrem, als davon her, daß dieGrundstücke nichtgehörig versteinet und vermarkctsind.Der Schade aber, den diese Unordnungen verursachen,‘£ Mn allen denen nicht unbekannt seyn, welche aus derErfahrung wissen, waö für eine Menge Processe fol-cher streitigen Gränzen wegen geführet werde. WillMan aber seine Unterthanen ruiniren, ja, will dieHerrschaft sich selbst die Quellen ihrer größten Einkünfteverstopfen, so darf man nur den Unterthanen Mittelund Wege gestatten, sich einander in den Gerichtendurch Processe und Streithandel um das Ihrige zudringen. Dieses wird aber ein jeder weiser Regent, der<»üf die Wohlfahrt seiner Unterthanen, mithin auf seiw
eige-