Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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Gränze.

eigenes Interesse bedacht ist, sorgfältig zu verhindernsuchen, und demnach, unter andern zu diesem En^Zweck dienenden Maßregeln, auch dafür sorgen, ^Die Grundstücke der Unterthanen, sowohl bey denmanen- und Kammergütern, als bey den Gütern dckVasallen, Städte und Grundherrschaften, gehörig vck'messen und versteinet, auch in solcher Richtigkeit dieGränzen beständig erhalten werden.

Die Einrichtung der Gränzen bey solchen Städtchund Dörfern, welche zu den landesherrlichen Don)"'- und Kammer-Gütern gehören, mithin unmicm'

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bar unter der Kammer stehen, kann ohne Vorwijstu,Einwilligung und Anordnung der Kammer nichtgenommen werden, und man pflegt keinem Magist^oder Beainten zu verstatten, dieses Geschäft vor sich 7 /lein vorzunehmen. Die Kammer pflegt in solchen 8? *len sowohl dem Oberforstmeister, als demjenigenthe des Kammer-Collegii, in dessen DepartementsStadt oder das Dorf gehört, oder dem Steuerrath^oder auch dem Kammer-Fiscal, die Commission dajzu ertheilen. Hingegen steht den Vasallen und GrU»v'Herrschaften, vermöge habender Gerichtbarkeit, ^Recht zu, die Gränzen ihrer Stadt- und Dorf-Flu^sowohl überhaupt, als ihrer Unterthanen inö bessud 're, einzurichten, und also unter ihrer Autorität Grau»'Vermessungen und die Errichtung der Gränzzrichtvornehmen, und darüber Grundrisse und Zeichnungt"verfertigen zu lassen. Es leidet aber dieses Recht zu»weilen starke Einschränkungen. Also wird z. B. in beschlesischen Landen keinem, er sey wer er wolle, verstj*tet, ohne königliche allerhöchste schriftliche Erlaubn«^gewisse Districte, Gegenden oder auch Städte amnehmen, und in Karten und Zeichnungen zu bringe^wobey jedoch jedem Dominio unbenommen ist, sf**’Güter zu deren bessern Einrichtung und Melioratio ^