Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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669
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Gränze. 669

davon einen schädlichen Gebrauch zu machen, ver.Wessen zu lassen.

S. die diesfallsiqe Fontctl. preußische Verordn- v- -l Ocr-1750/in der San-iml schlesischer Lande^ordnungcn.

Eben so wird zuweilen den Vasallen, Gemeindenoder Privatpersonen nicht gestattet, ihre auf dem lan-desherrlichen Territorio gelegene eigene Waldungen vorsich allein zu versteinen und zu vermarken, sondern steMüssen solches durch die landesherrlichen Beamten,Oberforstmeister, Forstmeister und Oberförster durch or-dentlichen Umgang verrichten, und wenn die Sachezweifelhaft ist, solche durch gedachte Beamte und Forstbe-d'ente zuförderst jederzeit an den Landesherrn oder dessenKanzelley gelangen lassen, und darüber Befehl er-warten. Am wenigsten erlaubt man den Vasallen, Städ-ten, oder Privatpersonen, vor sich Gränzeinrichtungenzu Machen, wenn ihre Fluren an die LandesgränzenKotzen, und mit denselben einerley Gränze ausmachen,weil dabey leicht etwas zum Präjuditz des Landesherr»vorgenommen werden kann.

Es halten zwar die Rechtslehrer dafür, daß Feld-Nachbarn die Feldmarken auf ihren eigenen Güterneigenmächtig bestimmen, neue Berainungen machen,und Rain - oder Marksteine setzen könnten, ohne dazuvie Einwilligung, Autorität und Anordnung ihres Erb«und Lehensherrn nöthig zu haben, zumahl wenn diesemun seinen Aeckern mit Fortsetzung der Rainwege keinSchade oder Nachtheil dadurch zugezogen werde. Al->rin, wenn man erwäget, daß durch dergleichen eigen-wuchtige Gränzeinrichtungen den Unterthanen Gelegen-heit zu vielen künftigen Streitigkeiten und Processengegeben wird, auch dadurch sowohl die Flurbücher, alsdie auf diese sich gründenden Steuerregister, gar leidvtw Unordnung gebracht werden können: so scheint sol-che Rechtglehre mit guten Poliz'ey - und Cameral-Grund-Sätzen nicht wohl überein zu stimmen; und eö wird da-her