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Gränze.
her diejenige Einrichtung allemahl den Vorzug verbißnen, wo die besondern Landesgesehe verordnen, daß d>Gränzen der Umercha-nengücer nicht anders, als vwVorwissen und Emwilligung der Obrigkeit jeden Orte»,durch die verpflichteten Schuldheißen, oder besonder»dazu verordnete Steinsetzer, regulieret werden dürfen-
Daß außerdem auch bey den PrivatgränzeinrichtungeN
die anliegenden Nachbarn mit darzu gezogen werdenmüssen, ist bekannt.
Zur Erhaltung der Privatgränzen in ihrer besta^digen Ordnung und Richtigkeit, dienen theils wohlerN'gerichtete Flurbücher, theils eine öfters anzustellen^Flur- und Gränz - Beziehung.
Da eine jede Stadt und ein jedes Dorf ihren eilst'nen Flurdistrict hat, welcher von den benachbarten uN"terschieden, und mit gewissen Markungen umgeben >7die Grundstücke der Einwohner aber besonders durchgewisse Gränzzeichen von einander abgesondert fln^so sollte auch billig eine jede Stadt und ein jedes Der'ihr eigenes Gränzbuch (Flurbuch, FlurregistertLagerbuch, Markungsbuch) haben, worin sowohl d>»Hauptgränzen der ganzen Flur, als auch die Grun^Stücke der einzelen Bürger oder Unterthanen, i"i'vihren Gränzen deutlich beschrieben stehen, damit au»demselben sowohl die vorfallenden Streitigkeiten sogleichund ohne viele Weitläuftigkeit und Kostenals auch die Steuerregister, auch Erb - und Sah^'cher, berichtiget werden können. Von derEmrichruiiAeines solchen Buches, siehe den Art. Dorfbuch, ^
ix rh. S. 402, fgg.
Was die Flur-oder Gränz-Beziehung betem,so ist zuweilen schon vorgeschrieben, wie oft dieselbegenommen werden soll. An einmen Ortendieselbe alle Jahre, und zwar im Frühlinge, da >reoeSchnee noch Laub hindert, als etwann zu Anfange de^Mayes, oder nach dem Johannistage; au andern O»