Gränze.
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' ett alle 15 Jahre. Diese Gränzvisitation muß mitAutorikät und Einwilligung der Gerichtsobrigkeit ange-Nkllet, und die Benachbarten mit dazu gezogen werden,Zumahl wenn neue Gränzzeichen gesetzt werden sollen.Man gebraucht hierzu geschworne Feldmesser, und die0n vielen Orten verordneten Steinsetzer und Untergän-ökr. Wenn Gränzsteine von neuem zu sehen sind, undj?™» nicht wissen kann, an welchem Orte sie ehedem ge-linden haben: so müssen alödenn beyde Nachbarn ei-"en gewissen Plah zu Aufrichtung derselben hergeben,"vd sind auch die Marksteine auf beyder Theile Kosten""zuschössen. Wenn die Besichtigung geschehen ist,'Nuß der Actus in das Flur - oder Gränzbuch, um besi-nn und sichern Beweises willen, eingetragen werden.Daß aber bey solcher Granzbcziehung die Bürger undUnterthanen mit Ober-urd Untergewehr, mit Trom-'Nein und Pfeiffen erscheinen, ist gar nicht nöthig, son-^rn vielmehr als eine Sache anzusehen, die zu Zank,^chlägereyen und vielen Unordnungen Anlaß gebenn«d sehr schädliche Folgen nach sich zichen kann, mit-hin nach guten Polizeygrundsäßen nicht zu gestatten ist.
An den meisten Orten xstcgt man bey der Grünzbeziehung""äugend mit herum zu führen, umlie der Gränze wegen zuder« ''^n, da denn dieselbe an solchen Orten, wo ein beson»rntw-!^ werkender Stein vorkommt, zu künftiger Erinnerungbey den Haaren gezogen, ober gcpodcxet (mit den,Hintern auf solchen Stein gcstauchrt), alidenn aberaem r "^br anderes Gebacknes, auch kleine Münze unter siekri, n ganze Actus aber mit einiger erlaubten Ergktzlich«'"t beschlossen wird.
ErLugnen sich Streitigkeiten, so müssen die Bür-8 r und Bauern solche bey der vorgesetzten Obrigkeit«dringen und daselbst entscheiden lassen; und sind sie>? wenig, als die Vasallen, Magistrate und andere^rundherrschaften, befugt, die Sache mit Gewalt undSewaffneter Hand auszumachen.
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Bergius pslicey-uyd Lam- N7«gaz. 4 Th.
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