Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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Gränze.

Es wird hoffentlich nicht undienlich seyn, mich ^den Länderey - (6rän; - Streitigkeiten noch etwaauszuhalten, und einige solcher Fälle, als Muster,bey deren Entscheidung zu verfahren ist, anzuführen. ^ker den Ländereystreitigreicen sind hier diejenige»Fälle zu verstehen, welche sich unter den Ländler^zum oftern eräugnen, indem bald dieser bald jenerAbpfiügens, oder, wie es in einigen Gegendennannt wird, des Absackens oder Abzackerns, beschuldigtwird,welchesauch gemeiniglich an solchenOrten geschik"^wo keine Steine oder Raine zwischen denFeldern sind;gleichen, wenn ein Bauer eine Hecke seht oder einezaunung macht, und er, in diesem Puncte die Ger^tigkeit überschritten zu haben, angeklaget wird. t§rä»)Irrungen, Granzftrcice oder Gränzstreicigkeik^können ebenfalls auf verschiedene Weise entsteh^'denn es tragt sich nicht allein zu, daß benachbarteSfr'Jj'ker wegen der Jurisdiktion in Uneinigkeit gerathen, r 11dern es entstehen auch oft unter den in zweyerleyrichtbarkeicen gehörigen Bauern, Irrungen undtigkeiten, wenn deren Viehweiden zusammen p$ e \!und eine Partie, das Revier der andern zu betreivk^sich einfallen läßt. Nicht weniger entspinnen sich^gleichen Mißhalligkeiten, wenn Forste und Holzu^

von Dorfschaften, die unter verschiedene Gerichtback^ten gehören, genuhet werden, da oft eine Partie ^Bezirk der andern betritt, und weil keine Granzzeich^vorhanden sind, eine andere Gränzscheidungbehauptet, als der Gegentheil zugesteht. Alle MStreitigkeiten, welche von der unerlaubten Nnß^,auf die eine oder andere Art entstehen, lassenne zuverlässige Urkunden, durch den gerichtlichen Mspruch nicht tilgen, wofern die Billigkeit statt F* .soll; denn, da insgemein jeder Theil die Sache Z" lnem Besten vorträgt, so kann ein Richter nicht n »>>'wer Recht oder Unrecht hat; und würde ein