Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
Seite
673
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Gränze.

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ohne weitere Untersuchung entschieden, so wüt.selten ein gründliches Urtheil zu erwarten seytte EsWegen daher die Obrigkeiten dergleichen Vorfälle nichtNach t)ec Aussage der streitige« Parten zu richte«, so«,vern die Sache wird entweder nach der Anzeige einesbey der Amts - oder Gerichtsstube befindlichen zuverläf«« 3 M Risses abgethan, oder wen« sonst sichere Nach-^chten eingezogen worden, wird eittein jedeki Parte der3 chörige Theil durch geschworne Werkverstandige an«gewiesen und abgetheilet. Wird älsdenN die gezogeneScheidelinie mit Steinen oder andern Granzjeiche«versehen, so ist jedeeTheil für allen Abttag um so mehrLelichert. Sind aber keine zuverlassigeUrkundstt oderZewissx Nachrichten vorhanden oder zu erlangen: fij^uß jeber Vorfall durch Zuziehung eitteö erfahrne«^ndmessers untersuchet und abgethan werde«. Ei«Eriche zur Entscheidung der Gränz- und anbetet Feld«Streitigkeiten, war ehemahls das fo genannte Feldge^siehe Th.Xllz S. 514, fgS-^De,m ein Bauer den andern wegen des ÄbpstäsLens anklaget, so muß jeder dem Niichttr die Größeleines Brück Landes anzeigen. Wen« NUN die Größe desStückes entweder aus den Amts-Urkunden, dem^ siche, oder aus andern zuverlässigen Nachrichtenuwird, so darf man nur dieses Stück Messen,Wenige Größe, welche nach der sichern Anzeige^ Mangelt, durch die Abnahme von dem ander«^tzen. Läßt sich aber von keinem Stücke dieMess ^ erme ‘f et1 ' so werben beyde Stücke genau aufge^und alsdenn einem Jeden so viel zugetheilet,der stmer Angabe haben muß. Ergibt sich bey^Etechnung ein kleiner Uebcrschuß vön wenige«.uadrae-Ruthen, so muß solches dem Richter attge«0 'get, und erwartet werden, ob dieser Rest als ein Rai«b-^ "ne Felderscheidung nach der Lange zwischeni en Stücken Land angeordnet werden soll, oder obDec.Enr.XIXLH. Utt das