Band 
Neunzehenter Theil, von Glau bis Gra.
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Gränze.

165 i o R. i so muß von dem langen Viereck ein Triangel «bgenommen werden, dessen Flächeninhalt so groß ist, als der u^bc> schliß anzeigt, welcher sich findet, wenn ich von dem i» Eßen Flächeninhalte beyder Triangel, die 165 ^R. abziehe. J"beyden Fällen ist alsdenn der große Schenkel des zuletzt aEfetzten Triangels, die Scheidelinie zwischen beyden Stücken ra«"'die man alsdenn nur nach der Entfernung auf beyden Dlt'ALinien abstecken darf. Das kleine Stück bestimmt sich kurvLiesen Proceß von selbst.

Daß dergleichen Vorfälle, als seht angezeigtden, wirklich eintreten können, rührt daher, daßLat^Leute oft Grundstücke zukaufen, deren BesichtigiEund beschriebene Größe ihnen schon Ueberzeugungrmg ist, ohne die Stücke messen zu lassen.

Wird ein LandmatM angeklagt, daß er mitZiehung feiner Hecke oder gemachten Verzaunung^weit vorwärts gekommen, ohne daß eö auf eineerwiesen werden kann, und gleichwohl die Parten aneinander gesetzt werden sollen, so ist das Versahtnach der billigsten Art folgendes:

1. Wenn der Beklagte die Größe des Platzes, 1,11welchen die Hecke oder Verzäunung gezogen worde^anzugeben und zu erweisen vermag. Der Platzbis auf den Stamm der Hecke ausgemessen und becEnet. i) Kommt der Flächeninhalt mit dem FlachsInhalte nach der Aussage überein, so werden auf ^len Umfangslinien, welche die Hecke hat, 3 Fuß ^wärtS, Parallelen oder mit der Hecke gleich laufetLinien abgesteckt, und dem Eigenthümer anbefoh^auf deren Spuhren den Stamm seiner Hecke zu f# 11 'oder zu gewärtigen, daß seine gezogene Hecke anö^rottet werde. 2) Ist der berechnete Flächeninhalt Wner, als der, so aus dem Meierbriefe, Flurbuche odandern Urkunden erwiesen wird: so untersuchet nranur, ob der Mangel die Heckengerechtigkeic ausmchet; und wenn dieses zutrifft, so ist die Klage enlsch'den. Beträgt aber die Heckengeröchligkeit etwas