Gras.
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rauhen Orten eimeleS oder nicht gar zu langes ® rÄsteht, welches noch keine Verangerung, d. i. ei»kden Boden völlig und dick bsdeckenden Rasen ntw*’solches schützet den zart aufkeimenden Samen vorßer Hitze und Dürre. Ist ein solcher hoher, den ^dörrenden Ost- und Nordwinden ausgesetzter Bsbtganz bloß: so hält es mit dem Aufkommen der Eich^Büchen, Ahorn, und vielen andern SamenlodeN rschwer, indem einige sehr heiße und trockne Tagt 5aufgehenden Samen gänzlich verderben. Hieraus <hellet, daß das Grasen in den Waldungen ehernützlich, als schädlich, gehalten werden kann, wenn 11,(1den letztem Fall bey dürren und rauhen Orten ^nimmt. Man kann also, nach diesen Sätzen, dasG^sen theils verbiethen, theils gestatten, nachdem es ^Beschaffenheit der Gehane erfordert; doch muß 111 ^nach solcher verschiedenen Beschaffenheit die Fälle, "Ldas Grasen entweder erlaubt oder verbothen seyn r 'in den Forstordnungen ein für alle Mahl festsetzen, Vmit die Unterthanen in keiner Ungewißheit, welch?neu nachtheilig werden könnte, gelassen werden» (lmuß auch zugleich angeordnet weeden, wenn daö 0 ^siandene Grasen angehen, und zu welcher ^ahrsze'^vorgenommen werden solle. fl( j
Einige wollen, daß das Grasen in dem drittendem Schlag zu verstatten sey. Der Verf. der öcon.ken von des Schädlichkeit der auf viele Jahre einges"^ten Schon - und Hagung der nach dem AbtreibenLaubholzes ledigen pläye oder so genannten c8eyim 3 Band der Oeeon. LTachr. S.8i;, sgg. hält ^es dem Wiederwuchse der Laub- und Schlaghölzer beföi've'und nutzbar seyn würde, wenn man gleich in dem erste»u, so bald die Sommerlattcn und jungen Reiser vollkow ßansgeschoffen sind, folglich zur Herbstzcit, ehe nochfällt, und das Gras gänzlich abstirbt, denjenigen Uriterw'^
welche der Hutung oder der Gräserev zur Zeit des besta»"Holzes, auf jedem Lerrein berechtigt sind, das AbbrioZ"Grases nicht nur erlaubte, sondern auch anbefähle;