Band 
Ein und zwanzigster Theil, von Haf bis Hanf.
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Haferey.

und bezahlet werden. Der durch das An - oder Ueber,segeln der Schiffe, des einen gegen das andere, verur-sachte Schade muß von den Schiffern zu gleichen Thei-len überkragen und bezahlet werden, indem solcher kei-nen Theil von den andern Hafereyen ausmachet.Eraugnct sich aber das Ansegeln durch Versehen einesvon den Schiffern, so muß in solchem Falle der Schadevon ihm allein ersetzet werben.

Die gemeine und unter Kaufleuten gebräuchlicheEintheilung der Haferev, ist in die gemeine und in diegroße; wie denn auch die Hamburgische neue Assecu-rayz- und Haferey-Ordnung, Art. 2 , die Haferey nurin die kleine oder ordentliche, und in die große oderaußerordentliche, eintheilet, i) Durch die gemeine,kleine oder ordentliche Hafer-ey, Fr. U pctiteAva-rie, welche über das Gut und nicht über das Schiffgeht, werden die ordentlichen Abgaben zur Beförder-ung der Reise verstanden, als da sind: a) das Loths-(Lothsen-) oder Piloten-Geld, welches der Schifferausgibt, wenn er auf unbekannte Küsten oder Ortekommt, deren er nicht kundig ist, und daselbst Fischeroder ordentlich bestellte Piloten einnehmen muß, diesein Schiff in den Hafen bringen; wiewobl auch erfahr-ne Schiffer, damit sie um so mehr außer Verantwort-nng seyn, solche Lothsen jedes Mahl, wenn sie auch zubekannten Häfen kommen, an ihr Schiff nehmen, undsich durch solche vermittelst eines gewissen LothögeldcSin den Hafen bringen lassen, welches Lothögeld hernachunter die gemeine und kleine Haferey gerechnet wird,wenn nähmlich dasselbe sich nicht über 6 Pfund Flä-misch, oder i; Rthlr., beläuft, widrigenfalls ist esgroße Haferey, und geht beydes über Schiff und Gut;und b) was sonst für unvermeidliche und zur Beförder-ung der Reise gewohnte Belästigungen und Unkostenvorkommen, z. E. Baken - Feuer - Pfahl- und Lichte-Geld, wenn ein Schiff unter Stücken vorbey segele, ein