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Ein und zwanzigster Theil, von Haf bis Hanf.
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Haferey. 103

Schiff aus dem Haftn bringen, u. d. gs. m. 2) Durchdie große oder außerordentliche Haferey, Fr. lagrosse Avarie, versteht man diejenige, welche überSchiff, Gut und Fracht geht; wohin denn überhauptalle außerordentliche, zu Rettung und Erhaltung Lei-bes, Schiffes und Gutes angewendete Unkosten und er-littene Schaden, gehören. Dergleichen sind: außer-ordentliches Lothsgeld; Admiralschaftskosten; Ranzio-nierung von Kapern; Heilung und Unterhalt der beyVertheidigung des Schiffes verwundeten Leute; ge-kappte Taue oder andere Schiffögeräthschaften, ( nichtaber die durch Ungewitter in Stücken fahren oder bre-chen, als welcher Verlust keinesweges zur Haferey ge-rechnet wird, weil solche Dinge dazu gemacht sind,daß sie gebrauchet werden sollen); über Bord gewor-fene oder bey dem Werfen beschädigte Güter, u. s. w.

Der Unterschied der großen und kleiner! Ha-ferey beruhet lediglich auf der Größe des zum gemei-nen Nutzen erlittenen Schadens oder übernommenenAufwandes. Der Nutzen dieses Unterschiedes bestehtdarin, daß bey der großen Haftrey die Contributiondesto durchgängiger von Schiff, Gut und Fracht gege-ben werden muß, als bey einer kleinen Haferey, beywelcher die Contribution nicht so gar genau und durch-gängig beobachtet werden darf.

Zur großen Haferey gehören vier wesentlicheStücke: 1. daß der Schade in äußerster Noth gesche-hen müsse; jedoch ist nicht nöthig, daß jemand so langewarte, bis ihn die Noth wirklich überfällt, weil es als-denn vielleicht zu spät seyn möchte, Hülfe zu suchen.2. Daß die Werfung der Güter, imgleichen die Kerb-und Hauung Mastes, Takel, Anker und Taue, gesche-hen müsse, mit Wissen und Willen sowohl des Schif-fers als seiner Leute. Denrr wenn ein Schiffer in der-gleichen Gefahr kommt, muß er seinen Frachtleutenoder deren Gevollmächtigten, wenn sie zugegen sind,G 4 die