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Hopfen.
sind. Indessen wäre es am besten,'wenn,'wie an Man-chen Orten bey dem Weinbau (am St. Urbanus-Tage)ein entscheidender Tag festgesetzet würde.
Vb bey deniDcrkaufe eines Hopfengartens auchdie Hopfenstangen für verkauft zu achten seyn?möchte in Zweifel gezogen werden. Die Frage ist zubejahen, wenn die Stangen schon wirklich zum Stän-geln des Hopfens gebraucht worden, und auch in demHopfengarten oder Hopfenberge zu finden sind. Undin fo weit können die Hopfenstangen, vermöge ihrerBestimmung, unter die unbeweglichen Dinge gerech-net werden.
Da die Hopfenstangen nothwendige und unentbehrlicheWerkzeuge sind, ohne welche die>es Wirchschastsgefchäfft nichtbetrieben, noch genutzet werden kann, und bey der Veran-schlagung des Hopftnbaues die dazu erforderlichen Hopfcnfian«gen jederzeit zu den Kosten geschlagen und von der Abnutzungabgerechnet werden: so ist wohl kein Zweifel, daß die Hopsen«Stangen nicht wahre B y'aßjrücke eines Landgutes seyn, fürdtren Unterhaltung der Pachter sorgen, und die er in eben derAiuahl und Beschaffenheit, als er sie empfangen hat, wiederzurück liefern muß. Ein Pachter, der die Unterhaltung derHopfenstangen von dem Eigenthümer fordert, würde solchem«nach weit mehr, als ihm wirklich angeschlagen worden ist, er«halten. Er bekäme die Kosten nicht allein durch die bey demAnschlage geschehene Abrechnung, sondern auch in natiu-a selbst.
Occon. forensis, ; Band, S- 356, f.
Daß der Hopfen richtig gemessen werde, ist nichtnur im gemeinen Handel billig, sondern auch, wegendes gemeinen Nutzens nöthig. Hierzu sind eigeneHopfenmesser zu bestellen, und ihnen ein gewisserLohn zu bestimmen.
In Sachsen rechnet und mißt man als einen Scheffel Ho-pfen, 7 dresdn. Viertel, im Städtchen Waldheim und zuMitweyda; ?, zu Lcißnig; n, zu Rochlitz; y, zu Döbeln;22, zu Merscburg; und 14 zu Freyberg, wo der Horfeames«ser noch gewisse Vortheile mit den Eindrücken beym Messen zubeobachten haben soll.
No. 21 des Lechz Jur. Bl. v. 1 . 176s, S> 244.
Weil