5C8 Zncolat - und Indigenak - Recht.
^sus s1blnnk;H, Fr. I)rc»ir 6'sudsine, heißt, und darumter eigentlich in Frankreich das Recht des Königes,die Güter eines in seinen Staaten verstorbenen Frem-den, wenn dieser nicht imturalistrt gewesen ist, in Be-sitz zu nehmen, verstanden wird,) bis aus unsere Zeitengeblieben, wiewohl es jetzt immer weniger ausgeübetwird, und seiner völligen Aufhebung sehr nahe zu seynscheint. Der königl. Kammer -FiScal, Jean Bacquct,hak ein eigenes Werk des Aubainsdemairamen France,geschrieben, und darin von allen Beschwerungen derFremdlinge in Frankreich ausführlich gehandelt (*).Es bestehen dieselben hauptsächlich in folgenden Stü-cken. Kein Fremdling kann sich in Frankreich mit un-beweglichen Gütern ankaufen; ihm kann nichts ver-machet werden; niemand darf ihn zum Erben einsetzen;er darf auch durch seinen letzten Willen, niemand et-was zuwenden, vielmehr fällt seine ganze Verlajsen«schaft dem Könige heim; ihm ist nicht erlaubt, eineFranzösinn, oder einer Ausländerinn, einen Franzosenzu heurathen; er darf durch letzten Willen nichts ver-schenken, und dem Köuige dadurch den Sterbefallschwächen; er kann kein geistliches oder weltliches Eh-renamt erlangen; er darf keine Prabende genießen,vielmehr mußte erjährlich »och dem Könige einen Leib-Zins, und, wann er sich aus dem Reiche begab, einAbzugsgeld bezahlen.
Äts dieses französische Alblnaglen- oder Gast-Recht beygroßen Handelsstädten vielen Verdruß erweckte, wert vieleKaufleute und andere Fremde, ihres Nutzens und Vergnü-gens wegen, nach Frans, eich reisen, so verglich sich derKoma unk einigen, als: den Schweißern, Schotten, Por»tugiesen, Ftäinen, Mayländern, Burgundern, den Han«seeffädien, den Kaufleuten aus London rc. dahin, daß sievon diesem relbinügiu besreyet seyn sollten; wiewohl sich
auch
(•) Oeuvres de Jean Bacqtat, ä Par. 1644, f. Auch hat Ren.
Chappinns de doinaniis Francitt L. 1. Tii. 3. de bums aduena-
rum umständlich gebandelt.