Band 
Neun und zwanzigster Theil, von Jan bis Inf.
Seite
509
JPEG-Download
 

Incolat - und Indigenat - Recht. 509

auch hierin noch verschiedene Schwierigkeiten bey den fran-zösischen Schriftstellern finden, indem einige diese Defrey-ung nur auf eine gewisse Feit, andere auf eine besondere Artder Handlung, auf eine gewisse Geldsumme, oder auf einengewissenScand vonVornehmen oderGelehrsamkeic treibendeneingeschränkt haben; wie denn Lehrende und Lernende aufhohen Schulen, wie auch die Gesandten von allerley Art,nebst ihren Frauen, Kindern und Bedienten, davon be-freyet waren.

Der König von Frankreich, Carl IX., ertheilte auch,dem brandenbnrgischen Herzoge Albert zu Gefallen, seinen,in dem Königreiche Preußen wohnenden Unterthanen ein be-sonderes Privilegium, v. 12 Febr. 1569, von dem Jur®ober ünece albinagii für sich und seine Nachkommen bcfreyekzu ftyn (").

Bey den alten Deutschen wurde das Recht gegendie Fremden das wildfattgsrecht genannt, wovon ich,so Gott will, in M handeln werde.

iOanemark hat auch schon in den ältesten Zeiteneine Art von Jndigenakrechte gehabt. Herzog Canutder Heilige, mußte für die ausländischen Künstler,welche er nach Roschild zog, das Jndigenatrechr er,werben. König Christoph aus Bayern zog sich durchdie vielen Fremden, welche er in seine Dienste nahm,den allgemeinen Haß der Dänen und Schweden zu.Sie ersuchten ihn feyerlichst, die auswärtigen Hofbe,dienten abzudanken, und er bewilligte ihnen ihre Bitte.Sie waren unzufrieden, daß er ihnen auch nicht ihreForderung, die auswärtigen Staats - mid Kriegs,Be»dienten abzudanken, zugestehen wollte. Sein früherTod hinderte den Ai'sbruch der heftigsten Empfindlich,kett darüber. In der Wahl-Capttulcttion des Könnges Christian I. wurde die Niederlassung und Annehm-

nng

(*) Dieses dem Her;»?? vsn Preußen, Älbert, ertheilte Peivi»ikgi»m findet man bey dem iVtr. Gnawys, X, T. s, S. 57;,d*ns la cor.fevtnce des ordbnnances royaux, dittribuee er. 13livrea, ä i'imitstion du Code d« Hi Hip»s 8 ur lultinia», A Far,1607, f.