Band 
Neun und zwanzigster Theil, von Jan bis Inf.
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5 lo Incolat- und Indigmat-Recht.

ung der Fremden eingeschränket, und dem Gutbesindendes Reichsratbes unterworfen. Im I. 1654 ver»langte der dänische Adel so gar, daß die adeligen natu.'ralisirten Ausländer von den Lehen und dänischen Adels.'Freyheiten ausgeschlossen seyn sollten.

Unter den Merkwürdigkeiten der Regierung Sr.Maj. des Königes von Dänemark Christian VII., ist,nächst der Vereinigung des ganzen Herzogthumes Hol«stein unter seinen Scepter, das im I. 1776 bestimmtedan.scheIndigenatrechc die vorzüglichste. Die königl.Verordnung des Indigenatrechtes lautet also r

Das Zndigenat - Recht,wodurch der Zugang zu Aemtern in den königk.Staaten den emgeboruen Unterthanen, ober denen,die rhNen gleich zu achten sind, allein vor-behalten wird.

Gegeben auf dem Schlosse Christiansburg, d. r;Ian.1776.

Publicirt d. 29 Jan. 1776.

Wir Christian der Siebente von Gottes Gnaden,König zu Dänemark, Norwegen, der Wendenund Golhen ic. Herzog zu Schleswich, Holstein,Stsrmam und der Duhmarschen, Graf zu Olden-burg und Delmenhorft:c. rc. Thun kund hiernur,daß cs schon lange unser Entschluß gewesen, durchein Grundgesetz uncer gewissen und nöthigen aus-drücklichen Einschränkungen festzustellen, daß alleAittlccr in Unsern Sraaren, es mögen Hof-, geist-liche, Civil-oder Ntäürar-Aemrer, von großeroder geringer Wichtigkeit, seyn, an sonst nieman-den, als eingeborne ^.andeskjndrr und die ihnengleich zu achten seyn möchten, vergeben werdenkönnen und sollen. Die Billigkeit selbst will, daß

des