Klima.
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Verhütung des zugefügten Schadens ,;ur Absicht zuhaben scheinen. Bey den Japanern ( 6: ) sieht mandaher die Strafen nicht als BesserungS-Mittel, son-dern als eine Rache an, mit welcher die an dem Kaiserselbst, wie man glaubt, durch das Verbrechen verübleBeleidigung gebüßet wird.
Auch der Stolz, welcher nicht weniger die Folgeeines sehr reißbaren Gefühles ist, begünstiget dieStrenge der Straf-Gesetze unter Völkern heißer Him-melsstriche. In Japan bestraft man Verbrecher mitdem Tode, weil man glaubt, daß der Ungehorsam ge-gen die Befehle des Kaisers, eines so großen Fürsten,die härteste Ahndung verdiene. In diesem Reiche istalso, wie es scheint, die Aufrechthaltung der Hoheitund Würde des Regenten der Endzweck der Gesetzgeb-ung. Daher kommt es, Daß verschiedene Vergebun-gen, die nicht einmahl den Schein eines Verbrechens
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Rächers ein, um ihren Mißbrauch zu verhüten. Eine merk-würdige Stelle beym <Zomer, Hiad. IX, v. Ä2g, f. beweisetsehr deutlich, daß man auch bey den Griechen in den frühestenZeiten bey Bestrafung einer Mordthat, vornehmlich die Ab-sicht gehabt habe, die Familie des Enrlcibken an dem Thälerzu rächen. Die Erlaffung der Strafe beruhere daher bloß aufihr. Der Mörder muß» flüchtig werden, oder sich mit ihraussöhnen, und sich, gegen Erlegung einer ansehnlichen Bu-ße, die Freyheit, in seinem Vaterlands ru bleiben, verschaffen.Selbst bey den zur Rache weniger ger.eiglcn Deutschen, wa-ren die Feindschaften, wie Taciruo, Germ. c. 21, sagt,vermöge einer National-Gewohnheit, in der Familie erblich,und der Mörder mußte, um vor der Rache der Verwandtensicher zu seyn, den Frieden mit ihnen durch einige StückeVieherkaufen, oder sich auf andere Art mit ihnen aussöhnen.
■ ( 62 ) Esprit des loix, L. 6, c. 15. Montesquieu setzt die Ur-
sache, warum fast alle Verbrechen in Japan als Beleidigungender Hoheit und Rechte des Kaisers angesehen und al« solchebestrafet werden, in der despotischen Verfassung dieses Gra-tes. Ein Fürst, der über Sclaven herrscht, die kein Eigen,thum haben, leidet unmittelbar durch jede Beleidigung, dieseinen Unterthanen an ihrer Person, Gütern oder Rechten,welche sie nur »ergünstiguugSweise besitzen, wiedersahrenkann.