Klima.
537
tiien ( g 4), gegolten hat. Die Deutschen ( 8y ) hattenihn indessen; und man findet ihn auch in der alten goth-ischen Gerichts-Verfassung gegründet ( 86 ).
Blackstone urtheilt richtig, daß diese Gewohnheitvon dem kriegerischen Geiste, und zugleich von dem Aber-glauben dieser Völker, herrühre. Man sahe nähmlich einsolches Beweis-Mittel als eine Berufung auf die Gottheitan, und glaubte nicht ohne Vermessenheit und ohne allenGrund, daß sie der gerechten Sache den Sieg geben werde.Eine streitbare beherzte Nation, die noch dazu in Friedens-Zeiten sowohl, als im Kriege, jederzeit bewaffnet ging,konnte zwar ohnedies leicht auf dieses Mittel fallen; indes-sen ist es aus demjenigen, was »ins Tacitus, welcher dieSache ausdrücklich nicht erwähnt, von den Deutschen er-zählt, allerdings wahrscheinlich, daß der Aberglaube zumTheil Gelegenheit dazu gegeben hat. Dieser Schriftstellersagt, daß die Deutschen dem Wahrsagen sehr ergeben, undgewohnt waren, den Ausgang des Krieges aus einemZweykampfe zu beurtheilen, welchen sie zwischen einemKriegs-Gefangenen der feindlichen Nation, und einem ausihrem Mittel veranstalteten f-» 7 ). Was war natürlicher,als daß ein Volk, welches den Zweykampf als ein schickli-ches Mittel, Etats-Angelegenheiten zu entscheiden, be-trachtete, auf den Gedanken gerieth, daß auch Privat-Streitigkeiten sich auf eben diesem Wege füglich bei)iegenliessen (**)> Dieses ganze Verfahren war freylich imGrunde ungereimt; doch war es, wie Monte squi e uer-innert, nicht so ganz von allen Grundsätzen der Vernunftund Erfahrung entblößt, als man wohl glauben möchte (").
Ll; Bey
( 84 ) pol-xbius und Livius sagen dies beyde. Man sehe in«sonderheit das von Lctzllrm, L. *8, c. erzählte Beyspielnach.
(85) Vellej. Patere, Hist. rora. L, 2, c. 118.
(% 6 ) Stiemhook <le Jure Sueonum, L. i. c 7.
(87; Tatitus Germ. c. 10.
(88) In Rußland wurde, unter Jwa »'s Regierung, der aericht«liche Zwcykampf, um das 2- »580, durch ein ausdrücklichesGesetz eingeführt.
( 89 ) Ev ungereimt der Gedanke war., die Behauptung oder denVerlun einer Befugnis' von d.m grober» oder geringern Man«der Leides-Tratte abhängen zu lasten, so hatre man doch bey
dem