Band 
Vierzigster Theil, von Kleid bis Klo.
Seite
696
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696 Kloster.

Einzukleidende muß demüthig, gestreckt auf seinem An-gesichts liegen, um Barmherzigkeit bitten, und die For-mel der Gelübde öffentlich mit lauter Stimme hersagen,welches alles alsdann zum Beweis in das Ordens-Buch eingetragen wird. Weil Moses, 4 B. zo, z.7. 9. iz. und 5 B. 2z, 24. zur Gültigkeit eines. Gelübdes als etwas wesentliches zu erfordern scheint,daß es wirklich mit dem Munde laut und vernehmlichausgesprochen werden müsse, ja so gar 4B. 30, 11.14. eines Eidschwures bey Gelübden erwähnt: so grün-det man diese Kloster - Feyerlichkeit ebenfalls auf diesemosüsche Vorschriften; die Absichten aber, welcheMoses in diesen Vorschriften gehabt hat, übergeht mangänzlich mit Stillschweigen. Denn Moses sahe ein imHerzen gedachtes Gelübde bloß als einen Vorsah etwaszu geloben an, welcher aber, ehe bis er an die Lippenkommt, noch einer Reue und Abänderung unterworfenist, wodurch er der Zärtlichkeit des Gewissens zu Hülfekommt; der wirkliche Ausspruch eines Gelübdes mitdem Munde aber zeuget schon von einem vorher wohlüberlegten festen Entschlüsse. Dieses ist aber der Klo-ster-Moral nicht gemäß, sondern nach dieser müssenauch die gelobenden Gedanken bezahlet werden. Deneidlichen Gelübden räumt Moses eben die Rechts - Wohl-thaten und Erlassungen ein, die bey gemeinen Gelüb-den Statt hatten; ein Kloster-Gelübde aber wird höher,als ein eidliches Gelübde, gehalten, und ist keinerRechts - Wohlthat und Erlassung, ausser in gewissendem Obern vorbehaltenenFällen, fähig; hingegenmnßdie Erlassung von gemeinen Gelübden mit Geld, Mes-sen, Rosenkränzen, Wallfahrten rc. bezahlet werden.Die stillschweigenden Professionen oder Kloster - Ge-lübde sind Heutiges Tages ganz abgekommen, und unbe-kannt, weil sie bloß aus gewissen-That-Handlungen ge-schlossen werden mußten, auch viele besondere Umständeerforderten und voraus setzten, folglich nicht so kräftig