Kloster. 699
lübde gebildet, und das Gelübdewesen zu einem or-dentlichen Lehrgebäude gemacht worden; ja, man hatnicht einmahl die enormen Wiedersprüche gemerkt,weiche in diesem Gelübde-System vorkommen (*).
Wer in den Mönchs-Stand aufgenommen zuwerden verlangt, mnß vorher a»f die probe gesteUecwerden. Zu dieser Probe ist eine gewisse Zeit, undzwar gemeiniglich ein Jahr, (welches das lotlccjJahr, Probe-Jahr, die probe-Zeit, mit einemlat. Ausdrucke das Noviciac, genannt wird.) be-stimmt; wenn dieses vollendet ist, steht es dem Novi-zen frey, davon abzugehen, sogar, daß auch eine in-nerhalb des Probe-Jahres gethane Profession ungül-tig ist; auch geschieht es oft, daß der Novi; innerhalbdem Probe - Jahre selbst heraus geht, oder auch vondem Kloster heraus gefchaffet wird.
Die Canonici secularcs, welche ihrem Stande nachebensfalls Clerici sind, und alle Verbindlichkeit anderer Colico-rum in ihrer ausserlichen Lebensart auf fiel) haben, sind un-ter andern auch zu einer Residenzmachung verbunden,welche, der Regel nach, erst nach geendigtem Kloster-oderProbe-Jahr anfängt.
Dieses Rloster» oder probe-Jahrkann, nach derver-schiedenen Beschaffenheit der Capitnlar-Statuten, biswei-len auch in einem halben Jahre absolviret werben; alsdannheißt es die allerstrengste Residenz. welche auf das ge-naueste gehalten werden muß; e. 7 und 18, X. de Cler. nonresident. Wenn nur ein einziger Augenblick an dieser Re-sidenz versäumet wird, so erlangt der ihm sonst nachstehendesein Stifts-Alter vor ihn, und kommt vor ihnin den Genuß
seiner
(*) 3. v. im kanonischen Rechte, e. 1 und 7. X. de convers. con-»ug. und c. 1. X. eod. beißt es. das, da« wegen Erwahlungdes Kloster , Leben- gethane Gelübde die Edevetbindungenavfbede, ja so gar der Eingang in ein Kloster die Sponsalia d«praesenti zerreiße, und daß auch der durch wirkliche Heywol)«-vng vollbrachte Ehestand selbst in Ansehung der Religion-,
S Zelüdde, durch beyderseitige Einwilligung getreiivet werdenönne:c. und aus der andern Seite macht man den Ehestandzu eincm unauflöslichen Sakrament.